Hallo,
ich habe heute eine Lohnpfändung bei einem Arbeitnehmer (2) auf den Tisch bekommen und wollte sie gerade anlegen. Bin jetzt etwas ratlos was zu tun ist, da vor einem Jahr bei einem anderen AN (1) auch eine Pfändung eingerichtet und ausgerechnet die Lohnart 9992 als Nettoabzugs-Nr. genommen wurde.
Müssten die Lohnabrechnungen des Arbeitnehmers 1 jetzt korrigiert werden bzw. was für Auswirkungen hat(te) das, wenn die Lohnart verwendet wird/wurde? Wie lässt sich das jetzt noch in Ordnung bringen?
Gibt es jetzt Probleme beim Anlegen und des Abzuges der Pfändung des Arbeitnehmers 2?
Ich danke schon mal im voraus.
Hallo,
für jede Pfändung ist ein neuer Abzug anzulegen. Du kannst also die 9992 nicht nochmals verwenden.
Liebe Grüße
Carmen Liebich
Ok, danke, hab ich mir schon gedacht.
Nur hat mich der immer wieder kehrende Hinweis den Abzug 9992 nicht zu nehmen.in den Dokumenten zum Anlegen einer Pfändung stutzig gemacht.
Viele Grüße
Steffi
Guten Morgen,
für Pfändungen bei verschiedenen MA kann immer die gleiche Abzugs-LA genommen werden.
Nur wenn ein MA mehrere Pfändungen hat, ist ab der zweiten jeweils eine andere LA
nötig.
Viele Grüße
sigrids
aber warum die 9992 nicht genommen werden darf, weiß niemand so richtig, oder
Hallo,
entschuldigen Sie bitte die verspätete Rückmeldung.
Bei der Anlage eines neuen Pfändungsbeschlusses erfassen Sie bitte im Feld Netto-Abzugs-Nr. eine eigene Netto-Abzugsnummer zwischen 9000 und 9799. Diese muss zuvor in den Mandantendaten angelegt werden.
Hat ein Mitarbeiter mehrere Pfändungsbeschlüsse, muss pro Pfändungsbeschluss ein eigener Nettoabzug hinterlegt werden.
Für bestehende Pfändungsbeschlüsse muss die Netto-Abzugsnummer 9992 nicht abgeändert werden.
Mit freundlichen Grüßen
Kristin Frohmeyer
Personalwirtschaft
DATEV eG