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Lohnfortzahlung bei Beginn der Beschäftigung bei Rentner

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letzte Antwort am 06.02.2019 15:37:35 von feldmann
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feldmann
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Wie bekomme ich den Antrag für die Lohnfortzahlung wenn ein Rentner als Festangestellter in den ersten vier Wochen gleich krank ist?

MfG

i.A. Oehlmann

@

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lohnhilfe
Meister
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Hallo,

wenn er nicht bisher schon beim selben Arbeitgeber beschäftigt war, dann hat er wie jeder andere Arbeitnehmer in den ersten 4 Wochen keinen Anspruch auf Lohnfortzahlung. Statt dessen schlüsseln Sie ihn für die Zeit als im Krankengeldbezug.

Sollte er nahtlos vorher dort Arbeitnehmer gewesen sein, müssen Sie das Ersteintrittsdatum erfassen und das Häkchen setzen, dass dieses Datum für AAG-Anträge verwendet werden soll.

LG
VM

LG
VM
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mara
Beginner
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Hallo, ist es nicht so, dass er in den ersten 28 Tagen Krankengeld erhält und danach erst die Lohnfortzahlung eintritt?

LG MaRa

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Uwe_Lutz
Überflieger
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Moin,

ein Altersrentner, der im KV-Schlüssel mit "3" geschlüsselt ist, hat keinen Anspruch auf Krankengeld, daher ja die Abführung des reduzierten Beitrags zur Krankenversicherung.

Viele Grüße

Uwe Lutz

feldmann
Beginner
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Nachricht 5 von 8
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Ja, das ist richtig, aber mein Problem ist....

er erstellt keinen LFZ-Antrag und den kann ich lt. Krankenkasse stellen in den ersten 4 Wochen.

Nur es wird keiner erstellt und ich weiß nicht warum ?

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feldmann
Beginner
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Nachricht 6 von 8
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Habe das Eintrittsdatum auch schon verändert, aber mir wird immer gesagt geht nicht wegen der 4 Wochen ?

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Uwe_Lutz
Überflieger
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Sorry, falsches Problemfeld erkannt.

In den ersten vier Wochen der Beschäftigung gibt es keine Erstattung im Rahmen der Entgeltfortzahlung (U1-Verfahren), da das Entgeltfortzahlungsgesetz eine Entgeltfortzahlung erst ab dem 29. Tag der Beschäftigung vorschreibt (§ 3 Absatz 3 EntgFG).

Bei einer freiwilligen oder auch vertraglich oder tarifvertraglich vereinbarten Entgeltfortzahlung auch in den ersten vier Wochen der Beschäftigung, greift die Erstattung nach dem AAG trotzdem nicht, da dieses nur für die Entgeltfortzahlung im Sinne des EntgFG gilt.


Viele Grüße

Uwe Lutz

feldmann
Beginner
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Nachricht 8 von 8
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Vielen Dank... das gefällt mir besser! Auch logisch.....

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7
letzte Antwort am 06.02.2019 15:37:35 von feldmann
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