Hallo zusammen,
weiß jemand wie ich folgenden Sachverhalt in der Lohnabrechnung zu behandeln habe? Sachverhalt: Ein Mandant hat eine einzige Mitarbeiterin und die ist geringfügig beschäftigt. Nun ist er krank und muss sein Laden schließen und hat sie seit 3 Monaten nicht mehr bezahlt. Ab Februar 2021 will er sie wieder beschäftigen. Mache ich für die Monate eine Lohnabrechnung oder muss ich sie ausscheiden lassen für die Monate an denen Sie nicht gearbeitet hat ?
Das halte ich für eine arbeitsrechtlich zu klärende Frage. Wie sehen die vertraglichen Vereinbarungen im Arbeitsvertrag aus? Handelt es sich um Arbeit auf Abruf?
Falls die AN nicht bezahlt werden sollte, würde ich zunächst klären, ob der Jahresurlaub schon aufgebraucht ist, und diesen zunächst auszahlen.
Da die AN ja nicht gekündigt zu sein scheint, also weiter beschäftigt ist, kann sie nicht ausscheiden. Tendenziell wären Monate ohne jegliche Bezahlung mit unbezahltem Urlaub oder mit arbeitsfrei ohne Lohnanspruch zu versehen.
Dann wäre meinem Verständnis nach noch darauf zu achten, ob sie 6500 oder 6100 hat. Bei 6100 gilt immer das Mindestbemessungsentgelt in Höhe von 175 €. In diesem Fall käme sie mit der Aufstockung in eine Minus-Auszahlung.
@LF schrieb:Bei 6100 gilt immer das Mindestbemessungsentgelt in Höhe von 175 €. In diesem Fall käme sie mit der Aufstockung in eine Minus-Auszahlung.
Bei unbezahlter Fehlzeit bzw. unbezahltem Urlaub gilt dieses Mindestentgelt aber nicht...
Da war die Knappschaft anderer Meinung.
@LF schrieb:Da war die Knappschaft anderer Meinung.
Interessant - wenn ein Monat unbezahlte Fehlzeit vorliegt, wird eine Abmeldung erstellt. Und trotzdem soll dann die Mindestbemessungsgrenze zum Tragen kommen?
Oder nur in dem ersten Monat der unbezahlten Fehlzeit? Das wurde aber bisher auch nie durch einen SV-Prüfer bemängelt.
Viele Grüße
Uwe Lutz