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Lohnabrechnung Häusliche Quarantäne

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letzte Antwort am 10.03.2020 14:05:29 von Alexander_Herrmann
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briardavalon
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Hallo,

 

wie würde man in Lohn und Gehalt eine Lohnabrechnung für eine angeordnete häusliche Quarantäne erstellen.

 

Wie sollten die Eingaben im Kalender aussehen. Es ist ja keine "übliche Erkrankung" in Sinne der Lohnfortzahlung.

 

 

Gelöschter Nutzer
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Die Frage wird doch sein:

 

Hat man ein ärztliches Beschäftigungsverbot?

Irgendjemand muss ja anweisen das man nicht arbeiten darf. Und danach kann man schauen ob es vom Entgeltfortzahlungsgesetz gedeckt ist. 

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Alexander_Herrmann
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Hallo,

 

vgl. die Ausführungen unter diesem Thread: https://www.datev-community.de/t5/Personalwirtschaft/Coronavirus-Entsch%C3%A4digung-nach-56-IfSG/m-p/139992

 

Dort steht alles (was es im Moment gibt).

RA/StB Alexander Herrmann, Ravensburg
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briardavalon
Beginner
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Das Formular für Bayern habe ich vorliegen. Die AOK Bayern hatte eine sehr informative Email versendet.

 Aber sollte dann in der Lohnabrechnung im Kalender nicht eine Erfassung erfolgen oder wird dann der Lohn nur händisch berechnet.

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Alexander_Herrmann
Meister
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Das ist interessant - können Sie mir die E-Mail der AOK Bayern per E-Mail weiterleiten? Meine E-Mailadresse lautet [email protected]

 

Danke!

RA/StB Alexander Herrmann, Ravensburg
Mitglied im DATEV Vertreterrat
Alexander_Herrmann
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Zum Thema der Abrechnung: 

 

Es kommt darauf an, was der Arbeitgeber während der Quarantäne auszahlt. Wenn er nach § 616 BGB verpflichtet ist (und das ist der Regelfall) das Entgelt weiter zu bezahlen, dann gibt es für die Lohnabrechnung keine Besonderheiten. Sie rechnen einfach das ab, was sie abrechnen würden, wenn der Arbeitnehmer seine Dienste verrichten würde.

 

Wenn der Anspruch nach § 616 BGB hingegen ausgeschlossen ist, dann kommt eine Entschädigung nach § 56 IfSG in Betracht. Die wiederum hat es in der Lohnabrechnung in sich: Es sind keine Bezüge, sondern Verdienstausfall, den auch nicht der Arbeitgeber schuldet, sondern das Land. Der Arbeitgeber ist nur auszahlende Stelle. Außerdem unterliegt die Entschädigung nur dem Progressionsvorbehalt, ist ansonsten aber steuerfrei. Bezüglich der SV fallen i. d. R. nur die AG-Beiträge an.

 

Nach meinem aktuellen Kenntnisstand gibt es dazu noch keine passende separate Lohnart. Sie müssen sich also eine "basteln", so dass die o. g. Voraussetzungen erfüllt sind.


Aber wie gesagt, lassen Sie besser erst einmal prüfen, was denn genau der Rechtsgrund für die Zahlung sein soll. Bezüglich der rechtlichen Hintergründe dazu verweise ich nochmal auf den genannten Thread.

RA/StB Alexander Herrmann, Ravensburg
Mitglied im DATEV Vertreterrat
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letzte Antwort am 10.03.2020 14:05:29 von Alexander_Herrmann
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