Hallo, ich bin in großer Not:
Am 9.3.2021 wurde das Kurzarbeitergeld für Mai 2020 endgültig rückwirkend abgelehnt. Nun muss eine Berichtigung für Mai 2020 erfolgen. Kein Kurzarbeitergeld für Mai 2020. Die Gehaltsabrechnungen wurden bis Febr. 2021 bereits erstellt. Die Rücksetzung ist nur möglich für den Febr. 2021. Lohnsteuerbescheinigungen 2020 wurden bereits mit der Dezember 2020 Abrechnung versandt. Diese sind nun komplett nicht korrekt. Das Arbeitsamt meldet ebenfalls andere Beträge der Kurzarbeit gegenüber dem Finanzamt. Somit stimmt leider nichts für 2020. Mein Korrekturversuch mit Rücksetzung Febr. 2021 führte zur Nachberechnung im Februar 2021. Ich müsste aber die Lohnsteuerbescheinigung, Lohnsteueranmeldung mindestens für 12.20 und die Sozialversicherungsmeldungen korrigieren für 2020. Gibt es dafür eine Lösung bevor der März abgerechnet werden muss?
Viele Grüße
Gelöst! Gehe zu Lösung.
Hallo,
Nachberechnungen in das Vorjahr sind mit dem steuerlichen Entstehungsprinzip nur in den ersten 3 Januarwochen (Dreiwochenfrist) eines Jahrs zulässig.
In Lohn und Gehalt konnten Sie das Entstehungsprinzip in Ausnahmefällen und in Rücksprache mit dem Finanzamt bisher im kompletten Jahr auswählen. Aufgrund der neuen Verordnungen können Sie ab dem Jahr 2021 das Entstehungsprinzip nur noch in den Abrechnungsmonaten Januar und Februar abrechnen.
Wenn Sie sich nun noch im Abrechnungsmonat 02/2021 befinden, können Sie beim Mitarbeiter unter Stammdaten | Steuer | Besonderheiten bei den "Angaben zur steuerlichen Behandlung bei Nachberechnung ins Vorjahr" als Mitarbeitereinstellung abweichend das Entstehungsprinzip schlüsseln.
Führen Sie anschließend eine erneute Lohnabrechnung durch, damit die LSt.-Bescheinigungen für 2020 korrigiert und die LSt.-Anmeldung entsprechend erstellt wird.
Bei Nachberechnung in das Vorjahr wird in der Sozialversicherung auf Grundlage der Vorjahreswerte gerechnet, z. B. die DEÜV-Jahresmeldung wird automatisch storniert und neu erstellt.
Weitere Informationen finden Sie im Dokument Nachberechnung Vorjahr (NBVJ) – Grundlagen.
Danke, hat mir sehr geholfen. Viele Grüße
Hallo Frau Schöneweis,
ich muss in 01/2023 eine Abrechnung aus 01/2022 mit Quarantänefall und Nettolohn korrigieren. Mit dem Entstehungsprinzip werden 22,25 € weniger an Lohnsteuer einbehalten. Der Zuflußprinzip funktioniert wegen der Nettolohnart nicht.
Können Sie mir bitte sagen, wie ich hier die Abrechnung durchführen soll.
Vielen Dank
Hallo,
eine Nachberechnung von Netto-Lohnarten in das Vorjahr ist in Lohn und Gehalt nicht möglich.
Wenn Sie einen Bezug ursprünglich z.B. mit der Netto-Lohnart 2101 - Nettolohn abgerechnet haben und für das Vorjahr eine Korrektur durchführen müssen, rechnen Sie den nachzuberechnenden Wert manuell auf das Brutto hoch. Diesen errechneten Wert müssen Sie mit einer Brutto-Lohnart z.B. Lohnart 2000 - Gehalt nachberechnen. Die Nachberechnung ist nur unter Anwendung des Zuflussprinzips möglich.
Weitere Informationen können Sie auch unserem Dokument 5303338 - Netto-Lohn abrechnen (Beispiele für Lohn und Gehalt) entnehmen.