Hallo an Alle,
ich habe folgendes Problem.
Im Februar 2019 bekam ich erst die Unterlagen zur BAV. Diese wurde im Dezember 2018 abgeschlossen und auch bezahlt. Sie ist aufgeteilt in Anteil AG und Gehaltsverzicht AN monatlich.
Jetzt im Dezember 2019 wird aufgrund der Nachberechnung die SV-freie Grenze nach § 3 Nr. 63 EStG überschritten.
Wie schlüssle ich die Nachberechnung im Februar 2019 auf Dezember 2018 um damit keine Überschreitung vorliegt?
Gelöst! Gehe zu Lösung.
Hallo,
grundsätzlich ist der Zahlungszeitpunkt der bAV für die Überprüfung der Einhaltung der bAV-Enbtgeltgrenzen entscheidend. Hier müssten Sie also zuerst prüfen, wann gezahlt wurde.
In LuG müssten Sie die bAV ab 12/18 erfassen. Also den monatlichen Beitrag mit Gültigkeit ab 12/18 erfassen. Sollten Sie bisher die Beiträge in 02/19 für die Monate 12/18 bis 20/19 in einer Summe berücksichtigt haben, so müssten Sie diese entsprechend aufteilen.
Viele Grüße
T. Reich
Hallo Herr Reich,
danke für die schnelle Antwort.
Ihre Angabe, wie dies im Programm umzusetzen ist wurde bereits so erfasst.
Versorgungszusage 14.12.2018
LA 4700 bAV AG lfd 217,00 Euro Gültig ab 12/2018
LA 3040 Gehaltsverzicht 50,00 Euro Gültig ab 12/2018
LA 4720 bAV GH lfd. 50,00 Euro Gültig ab 12/2018
In Summe (217,00 Euro + 50,00 Euro) x 12 Monate = 3.204,00 Euro wird im Jahr 2019 ohne Nachberechnung die BBG RV West mit 4% (3.216,00 Euro) nicht überschritten.
Nur durch die NB in 02/19 für 12/18 wird in 12/19 der Betrag von 255,00 Euro st-frei und sv-pflichtig abgerechnet.
Können Sie mir sagen was ich falsch mache
Hallo,
vor langer Zeit hat das mal so funktioniert.
Mittlerweile passen wir hier gut auf, dass wir hier "nicht ins offene Messer laufen". Gott sein Dank halten sich die Mandanten auch gut daran. 😀
Leider wusste ich daher nicht, dass es so nicht mehr funktioniert.
Viele Grüße
T. Reich
Hallo Community,
die Nachberechnung der BAV im Februar 2019 für 12/2018 hätte nach dem Entstehungsprinzip nachberechnet werden müssen.
Die Schlüsselung finden Sie beim Mitarbeiter unter Stammdaten | Steuer | Besonderheiten | in der Gruppe Angaben zur steuerlichen Behandlung bei Nachberechnung ins Vorjahr.
Wichtig: Hierbei ist zu beachten, dass das Entstehungsprinzip getreu der Drei-Wochen-Frist lediglich in den ersten drei Wochen des Januars verwendet werden darf. Eine spätere Verwendung bedarf immer einer Rücksprache mit der Finanzverwaltung.
Weitere Informationen zum Entstehungsprinzip finden Sie hier.
Da die Nachberechnung der BAV für 2018 bereits im Februar 2019 mit dem Zuflussprinzip abgerechnet wurde, fließen die Beträge in Höhe von € 267,00 in das Jahr 2019. In Summe wurden also Beiträge in Höhe von € 3471,00 (€ 217,00+€ 50,00) x 13 Monate für 2019 abgerechnet.
Somit wird die 4% Grenze der RV-BBG 2019 (für BAV) in Höhe von € 3.260 in 12/2019 überschritten.
Wurde bereits eine Abrechnung mit Zuflussprinzip durchgeführt wurde, kann nachträglich nicht mehr mit dem Entstehungsprinzip ins Vorjahr nachberechnet werden. Somit können die Grenzen vom Vorjahr nicht mehr berücksichtigt werden.
Eine Korrektur ist über DATEV Lohn und Gehalt leider nicht mehr möglich.
Weihnachtliche Grüße
Dominika Raciborska
Personalwirtschaft
DATEV eG
Vielen Dank 😁