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Lohn und Gehalt - Jahresmeldung im April 2018 erstellen?

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letzte Antwort am 25.04.2018 13:16:59 von t_r_
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lifeline
Beginner
Offline Online
Nachricht 1 von 4
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Hallo,

eine Mitarbeiterin war bis März 2017 geringfügig beschäftigt und ist seit Mai 2017 auf 60% angestellt.

Somit gab es zum 30.04.2017 eine Abmeldung Grund 31 und eine Anmeldung ab 01.05.2017 Grund 11.

Ich sollte jetzt beides stornieren und eine Jahresmeldung erstellen.

1. Frage, wie bekomme ich jetzt eine Jahresmeldung raus?

2. Frage, warum gibt es keine Jahresmeldung für 2017?

Besten Dank schon mal!!

Viele Grüße

Tanja Hacker

t_r_
Allwissender
Offline Online
Nachricht 2 von 4
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Hallo Frau Hacker,

Ihnen kann besser geholfen werden, wenn Sie das Lohnprogramm angeben. Sinnvoll ist die Ergänzung in der Überschrift. Sie können das auch noch nachträglich vornehmen, in dem Sie auf der rechten Seite über "Bearbeiten" die Überschrift ändern.

eine Mitarbeiterin war bis März 2017 geringfügig beschäftigt und ist seit Mai 2017 auf 60% angestellt.

Somit gab es zum 30.04.2017 eine Abmeldung Grund 31 und eine Anmeldung ab 01.05.2017 Grund 11

Prüfen Sie bitte noch einmal Ihre Daten, da ggf. keine Jahresmeldung erstellt werden kann, da der Mitarbeiter nicht das ganze Jahr 2017 beschäftigt war.

Viele Grüße

T. Reich

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björn
Experte
Offline Online
Nachricht 3 von 4
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Hallo Frau Hacker,

wenn die Abmeldung zum 30.04.2017 erfolgt ist obwohl die geringfügige Beschäftigung nur bis März 2017 ging, dann müssen Sie eigentlich nur die Abmeldung korrigieren.

Prüfen Sie mal in den Auswertungen vom Dezember oder Januar ob eine Jahresmeldung für den Zeitraum vom 01.05.2017 bis 31.12.2017 erstellt worden ist?

Wenn nicht dann müssen Sie dies noch nachholen.

Gruß

Björn Niggemann

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t_r_
Allwissender
Offline Online
Nachricht 4 von 4
322 Mal angesehen

Manchmal hat man echt ein Brett vor'm Kopf. Eine Jahresmeldung 2017 könnte in dem Fall ja nur vom 01.04.2017 bzw. 01.05.2017 bis Jahresende erfolgen, da Wechsel von Minijob in sv-pflichtige Beschäftigung.

Eine Stornierung der Ab- und Anmeldung ist nicht möglich, da die Meldepflicht bei Wechsel vom Minijob zur sv-pflichtigen Beschäftigung besteht. Eine durchgehende Jahresmeldung ist nicht möglich, da zwei unterschiedliche Meldezeiträume vorliegen. Einmal die Minijobzeit und einmal die sv-pflichtige Beschäftigungszeit.

Sie müssen also daher die folgenden Meldungen haben:

Abmeldung des Minijobs zum Ende des Minijobs

Anmeldung der sv-pflichtigen Beschäftigung zum Beginn der sv-pflichtigen Beschäftigung

Jahresmeldung zum 31.12.2017 mit Zeitraum vom Beginn der sv-pflichtigen Beschäftigung bis zum 31.12.2017

Viele Grüße

T. Reich

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letzte Antwort am 25.04.2018 13:16:59 von t_r_
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