Guten Morgen Zusammen,
ein AN hat mehrere Pfändungen, die ersten Beiden die z. Zt. bedient werden sind gleichrangig.
Die Raten werden %ual an Hand der Pfändungsbeträge ermittelt und für beide galt der gleiche Pfändungsfreibetrag.
So weit so gut.
Jetzt gilt nur für die höhere Pfändung ein geringerer Freibetrag.
Ich habe eine Probeabrechnung erstellt, und verstehe leider die Berechnung der Abzugsbeträge lt. Berechnungsschema nicht.
Vom Gefühl her sieht es gut aus, es ist auch bestimmt richtig, aber ich kann es dem Mandanten nicht erklären.................
Bestimmt hatte schon jemand das gleiche Problem und kennt eine Lösung!
Viele Grüße und einen schönen Arbeitstag!
Ruth
Gelöst! Gehe zu Lösung.
Moinsen,
in der Reihenfolge gleichrangige Pfändungen gibt es imho nicht, wer zuerst kommt, mahlt zuerst (ausgenommen Unterhaltspfändungen, die immer zuerst bedient werden müssen?).
Weiterhin viel Erfolg.
Hallo,
können Sie die Berechnungsschemata vielleicht (mit geschwärzten persönlichen Angaben) hier als Anhang posten?
Hallo Lohnhilfe, im Anhang die Berechnungen.
Noch zur Info: bis September wurden auf Wunsch des AG die Pfändungsraten 50/50 aufgeteilt und nicht nach Verhältnis.
VG
Hallo,
die 2. Seite bildet ja den normal pfändbaren Betrag ab, 49,33 €. Dieser wird vom Programm anteilsmäßig auf beide Pfändungen aufgeteilt (49,33 € geteilt durch Gesamtbetrag offene Pfändungen multipliziert mit dem offenen Betrag der jeweiligen Pfändung).
Auf der 1. Seite ist der geringere unpfändbare Betrag von 935 € (aus der Erinnerung heraus) berücksichtigt. Es wird geschaut, wieviel insgesamt bis runter zu den 935 € pfändbar ist (inkl. der 49,33 € der 2. Seite). Der anteilige pfändbare Teil der 2. Seite wird abgezogen, der Rest fließt in die Pfändung der 1. Seite ein.
Wer ist "AG" in diesem Fall? Der Arbeitgeber? Er dürfte das eigentlich nicht selbst entscheiden, der Gläubiger mit dem höheren offenen Betrag ist dadurch nämlich benachteiligt und könnte sich vom AG die Differenz noch holen.
Der Arbeitgeber ist als Drittschuldner sowohl den Gläubigern als auch dem Arbeitnehmer gegenüber zur Auszahlung der korrekt berechneten Beträge verpflichtet.
Hallo, vielen Dank für die Infos und die Lösung!
Jetzt kann ich die Berechnung nachvollziehen.
Das der Arbeitgeber das nicht entscheiden kann ist mir bewusst, war aber seine Entscheidung.
Viele Grüße und einen schönen Tag!
@rukorni Bitte als Lösung markieren. --> Dann finden Andere mit dem gleichen Problem den Beitrag schneller und er rutsch im Hilfe-Center in der Trefferliste nach oben. Zumindest ist das bei LEX Office so.
🙂