Liebe Kollegen,
eventuell kann mir hier jemand helfen und ich hoffe, ich bin hier richtig?
wir haben folgenden Fall:
Eine kaufmännische Angestellte ist zum 2. August 2017 gekündigt worden. Ich habe die Abrechnung ganz normal vorgenommen und das Gehalt wurde von Lodas entsprechend gekürzt (dreißigstel Regelung). Nun besteht diese Mitarbeiterin auf eine Abrechnung Kalendertäglicher Anwendung. Im Netz habe ich leider keine Eindeutige Aussage gefunden, welche nun angewendet werden muss. Wir haben bisher immer nach der dreißigstel Regelung abgerechnet!
Vielen Dank schon mal
Beitrag vom Nutzer gelöscht
Hallo Mike Hecker,
vielen lieben Dank für die Antwort. So denke ich eigentlich auch und es wird mit 30 Tagen pro Monat gerechnet, nur akzeptiert die ehamalige Mitarbeiterin dies nicht.
LG
Ute Beer
Moin,
ich glaube, ich habe da jetzt etwas nicht richtig verstanden.
Sie haben nach der 30-Tage-Regelung abgerechnet, also 2/30 des Gehalts, somit also 6,67% des Monatsgehalts abgerechnet.
Die Mitarbeiterin besteht auf die Kalendertage-Regelung, möchte also 2/31 des Gehalts, somit also nur 6,45% des Monatsgehalts haben?
Da ich davon ausgehe, dass das August-Gehalt schon abgerechnet ist, können Sie die Abrechnung ja ändern und die Überzahlung von der Mitarbeiterin zurückfordern.
Nein - ich denke, es sollte ausreichen, wenn Sie der ehemaligen Mitarbeiterin mitteilen, dass sie dann was zurückzahlen muss, da dann weniger abgerechnet wird.
Viele Grüße
Uwe Lutz
Hallo Herr Lutz!
Das mit der Berechnung habe ich gar nicht so weit gedacht.
Hier würde ich dann - wenn die Arbeitnehmerin darauf besteht - sogar dazu geneigt extra das Berechnungsschema umzustellen und dann die Überzahlung wieder einzufordern.
Hat sie eben Pech gehabt - sie wollte es ja so.
Ich kann manchmal auch gemein sein
Viele Grüße
Mike Hecker
Ich denke eher, dass die ANin die arbeitstägliche Berechnung meint. Und dann bekäme sie ja 2/23 des Gehaltes ausgezahlt.
Viele Grüße
Mirko Haas
Hallo Herr Lutz,
die AN fordert das Gehalt durch 19 Arbeitstage (bei einer 4-Tage Woche) mal 2 für 1.-2. August. Hier entsteht dann eine Differenz von ca. 46,00 Netto
Üblich wird hier aber die 30stel Methode angewendet!
Liebe Grüße
Ute Beer
Hallo Frau Beer,
OK, ich war nur über die "kalendertägliche Abrechnung" gestolpert.
Dann müssen Sie -wie Herr Hecker schon in seinem ersten Beitrag schrieb- klären, was denn rechtlich hier passt (betriebliche Übung, sofern kein Tarifvertrag, Betriebsvereinabrung oder Einzelvertrag greift).
Frage wäre noch in dem Zusammenhang, wie das denn bei Einstellung der Mitarbeiterin erfolgte (sofern diese nicht zum 1. vorgenommen wurde) oder wie ggf. Kürzungen bei zwischenzeitlich erfolgten Unterbrechungen (sofern diese vorlagen) berechnet wurden. Wenn dort auch mit 30 Tagen gerechnet wurde, hat die Mitarbeiterin daraus ja ggf. auch einen Vorteil erlangt.
Viele Grüße
Uwe Lutz