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Lodas - Mischabfindung

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letzte Antwort am 28.07.2021 11:30:55 von lohnhilfe
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sabrina144
Beginner
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Nachricht 1 von 4
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Hallo,

 

ich würde dringend Hilfe benötigen.

 

Wir haben eine Mitarbeiterin die seit dem 07.08.2020 im Krankengeldbezug ist.

Jetzt wurde ein Aufhebungsvertrag zum 30.06.2021 unterschrieben.

Sie bekommt eine Mischabfindung gezahlt.

 

Wir berechne ich jetzt eine Mischabfindung in Lodas.

d.h. mit Steuerrechtlichen Abzügen und SV-rechtlichen Abzügen? (Da sie ja im Krankengeldbezug ist d.h. das keine Daten gezogen werden können).

 

Leider habe ich nur eine Hilfe angezeigt bekommen mit der Lohnart 208 / 50 hier werden aber nur die Steuerrechtlichen Abzüge berücksichtigt.

 

Vielen Dank im Voraus.

 

Sabrina

 

Sailor
Erfahrener
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Nachricht 2 von 4
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Hallo Sabrina144,

 

das schreibt Haufe dazu:

Vorsicht bei Mischabfindungen

Die Beitragsfreiheit gilt nicht in vollem Umfang, wenn die Abfindung verstecktes (rückständiges) Arbeitsentgelt enthält (Mischabfindung). Der für rückständiges Entgelt gezahlte Anteil der Abfindung gehört zu den Einnahmen aus der beendeten Beschäftigung und ist grundsätzlich in voller Höhe beitragspflichtig.

 

Viele Grüße

Sailor

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Sailor
Erfahrener
Offline Online
Nachricht 3 von 4
126 Mal angesehen

Als Ergänzung:

 

Ich denke, es ist so wie bei z.B. Urlaubsgeld währen Krankheit ohne Lohnfortzahlung.

 

Auch das Urlaubsgeld ist beitragspflichtig, es fällt nur meistens nichts an, wenn keine anderen Bezüge vorhanden sind.

 

Viele Grüße

Sailor

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lohnhilfe
Meister
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Nachricht 4 von 4
124 Mal angesehen

Hallo,

 

was verstehen Sie unter einer Mischabfindung?

 

Wenn ein Teil für den Verlust des Arbeitsplatzes ist, rechnen Sie diesen mit der Stammlohnart für die Abfindung ab.

 

Die Teile, die für Entgeltnachzahlung oder Überstundenabgeltung oder Urlaubsabgeltung sind, mit den entsprechenden Stammlohnarten dafür. Also einzelne Beträge je Zweck.

 

Ist in dem laufenden Kalenderjahr – oder bei Zahlung in den Monaten Januar bis März zusätzlich im Vorjahr – kein Arbeitsentgelt gezahlt worden, ist das einmalig gezahlte (grundsätzlich beitragspflichtige) Entgelt während der Unterbrechung nicht beitragspflichtig.

LG
VM
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letzte Antwort am 28.07.2021 11:30:55 von lohnhilfe
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