Hallo zusammen,
zum 01.08.2018 haben wir einen neuen Mandanten mit einem geringfügig Beschäftigten MA bekommen.
Ich habe den Eintritt zum 01.08.2018 vorgenommen.
Im Fehlerprotokoll war der Hinweis, dass die SV-Meldung nicht angenommen wurde.
Der alte Steuerberater hatte den Mitarbeiter nicht abgemeldet.
Muss ich jetzt eine Wiederholungsabrechnung machen, wenn der Steuerberater bei der Abmeldung Grund 36 (Systemwechsel) angibt?
Muss dann auch das Eintrittsdatum verändert sowie die bisher aufgelaufenen Jahreswerte in SV und Unfallversicherung eingegeben werden?
Wie muss ich vorgehen, wenn der Steuerberater Grund 30 (Ende Beschäftigung ) bei der Abmeldung eingib?
Grüße
Martina Zimmer
Hallo,
der alte StB ist dazu verpflchtet, die Systemwechsel-Abmeldung zur Sozilaversicherung durchszuführen. Folglich dürfte Ihre Sys-Anmeldung zu Steuer und SV ausreichen. Kenne mich mit Lodas allerdings nicht aus.
Gruß
C. Rohwäder
Hallo Frau Zimmer,
wurde durch den Vorberater eine Abmeldung mit Systemwechsel GdA 36 durchgeführt, hat auch eine Anmeldung mit Systemwechsel zu erfolgen.
Bitte erfassen Sie hierzu im Bearbeitungsmonat, ab welchem durch Sie abgerechnet wird, unter Mandantendaten | Sozialversicherung | Allgemeine Daten im Feld „Abrechnung über DATEV“ das Beginn-Datum und führen im Anschluss eine Wiederholungsabrechnung komplett durch.
In den Personaldaten ist das ursprüngliche Eintrittsdatum zu schlüsseln. Die Lohnkontowerte sind lediglich für die Unfallversicherung und die Lohnsteuerbescheinigung vorzutragen.
Wurde durch der Vorberater eine Abmeldung mit GdA 30 erstellt hat, ist bei den Arbeitnehmern im Eintrittsdatum der Monat zu hinterlegen, ab welchem Sie abrechnen. Damit wird eine Anmeldung mit Grund 10 generiert.
Grundsätzlich ist jedoch, wie von Herrn Rohwäder richtig erwähnt, bei einem Systemwechsel keine Abmeldung mit GdA 30 zu generieren.
Mit freundlichen Grüßen
Wolfgang Stein
Personalwirtschaft
DATEV eG