Hallo Community,
ab August soll ein Student für 3 Monate kurzfristig beschäftigt werden.
Wir sind unsicher, ob seine "Vorbeschäftigungszeiten" als kurzfristig Beschäftigter in 11- 12.2022 bei einem anderen AG in die Betrachtung mit einbezogen werden muss.
In diesem Fall greift es doch nur für das Kalenderjahr 2023, so daß die Abrechnung mit Personengruppe 110 möglich ist, oder?
Viele Grüße
Ulis
Gelöst! Gehe zu Lösung.
Ich bin mir sicher einmal gelernt zu haben, dass es sich auf das Kalenderjahr bezieht und sich dieses auf den Zeitraum 01.01.-31.12. bezieht.
Eine kurzfristige Beschäftigung liegt vor, wenn die Beschäftigung von vorneherein auf nicht mehr als drei Monate oder insgesamt 70 Arbeitstage im Kalenderjahr begrenzt ist und – sofern das Entgelt 520 Euro im Monat übersteigt – nicht berufsmäßig ausgeübt wird. Dies gilt auch für Saisonarbeitskräfte. Dabei muss die Beschäftigung aber entweder vertraglich oder nach der Art des Beschäftigungsverhältnisses begrenzt angelegt sein.