Guten Morgen,
gestern flatterte mir eine Anfrage zu einer Arbeitsbescheinigung nach § 312 SGB III auf den Tisch. Die Mitarbeiterin ist in 01.2019 ausgeschieden und wird mir in Lodas nicht mehr angezeigt, weil wir standardmäßig den Haken "Löschung nach Austritt unterdrücken" nicht gesetzt haben.
Da ja ab 2023 die Arbeitsbescheinigungen nicht mehr in Papierform an die Arbeitsagentur geschickt werden dürfen, stellt sich mir nun die Frage, ob man diesen Haken standardmäßig setzt, um für meinen Fall noch eine Bescheinigung aus dem System erzeugen zu können oder lässt man es, weil es ja wirklich eine Ringeltaube ist, nach so langer Zeit noch eine Bescheinigung zu erstellen.
Wie denkt die Community darüber ?
Guten Morgen,
wenn ich das in dem Jahreswechselseminar von DATEV richtig verstanden habe, gilt die Abgabe in Papierform für alle Kündigungen bis einschließlich 31.12.2022 weiter. Das heißt, für alle Kündigungen ab 01/2023 müssen die Arbeitsbescheinigungen elektronisch übermittelt werden.
Beste Grüße Silke.
Ja, das weiß ich.
Ich wollte nur für zukünftige Fälle wissen, ob man den Haken vllt. setzt, um solche Probleme zu vermeiden.
Auch wenn die MAin noch in LODAS vorhanden wäre, würde es auf eine manuelle Bescheinigung hinauslaufen, da Abrechnungsdaten (Stammdaten natürlich schon) aus dem Vorvorjahr und älter gar nicht für den elektronischen Versand oder das Bescheinigungsprogramm zur Verfügung stehen.