Sehr geehrte Damen und Herren,
folgender Sachverhalt:
mit Rentenbescheid vom 3.05.2016 wird eine volle Erwerbsminderungsrente rückwirkend zum 01.10.2014 bewilligt. Die Person war im Oktober 2014 ausgesteuert und hatte im Anschluss Arbeitslosengeld bezogen. Das Arbeitsverhältnis war nicht beendet.
Aufgrund des Rentenbescheides wird zum 30.06.2016 ein Aufhebungsvertrag geschlossen. Es wird vereinbart Überstunden aus 2012 und Urlaubsabgeltung aus 2015 und 2016 auszuzahlen.
Die Krankenkasse erklärt, dass für die Überstundenauszahlung die Monate aus 2012 aufgerollt werden müssen und die Meldungen entsprechend korrigiert werden müssen. Die Mitgliedschaft hat sich nicht geändert.
Für die Urlaubsabgeltung aus 2015 und 2016 fallen keine SV Beiträge an, da keine SV Tage vorhanden sind.
Vielen Dank für Ihre Hilfe.
und viele Grüße
Hallo,
als technisch werden Sie das über das Lohnprogramm für 2012 nicht mehr hinkriegen. Die Abgeltungen 2015 und 2016 sind sonstige Bezüge. Hier finden Sie die Hinweise der Datev:
Einmalbezug / sonstiger Bezug, Weihnachtsgeld, Urlaubsgeld (Beispiele für LODAS)
Leider ist die Zuordnung der Überstunden im Sozialversicherungsrecht sehr kompliziert. Für diesen Fall werden Sie das wohl nicht mehr ändern können.
Zukünftig sollten So schwer kranke Mitarbeiter eher die Überstunden bezahlt bekommen. Manchmal hilft hier auch eine entsprechende Aufhebungsvereinbarung. Da muss man dann etwas kreativer sein.
Viele Grüße
T: Reich
Hallo,
greift hier nicht evtl. auch die "Vereinfachungsregel"? Sprich Auszahlung als EB/sonstiger Bezug mit Umlagepflicht (Lohnart 877) im laufenden Monat. Das Aufrollen alter Abrechnungszeiträume wäre zwar die richtige Vorgehensweise, aber da dies in der Praxis größtenteils unpraktikabel ist, wurde die Vereinfachung für die Abrechung geschaffen.
Außerdem ist häufig bei Prüfungen der DRV thematisiert worden, dass der Arbeitgeber nur drei Monate zurück den AN-Anteil an den SV-Beiträgen vom Arbeitnehmer fordern darf, für den Rest stünde allein der AG grade. Mag sein, dass das hier nicht greift, aber eine qualifizierte und schriftliche Auskunft der Einzugstelle, also der Krankenkasse, sollte angefordert werden. Dazu ist sie verpflichtet.
Übrigens kann man auch den DRV-Prüfdienst bitten, diesen Sachverhalt zu bewerten.
Viele Grüße
Hallo,
es dürfte sich bei den Überstunden um Nachzahlungen von geschuldeten Arbeitsentgelt handeln. Hier gilt die Vereinfachungsregelung nicht.
Nachzahlung von laufendem Arbeitslohn - Lexikon Lohn und Personal Nr. 2.
Würde hier die Behandlung als einmalig gezahltes Entgelt akzeptiert, wäre der Betrag überhaupt nicht beitragspflichtig, da die anteilige Beitragsbemessungsgrenze Null wäre.
Meiner Auffassung nach trifft den Arbeitgeber an der Nacherhebung der Beiträge kein Verschulden, Arbeitgeber und Arbeitnehmer haben im Einvernehmen ein Überstundenkonto geführt, so das hier die Regelung des Nichtrückgriffs nicht greifen dürfte.
Der sicherste Weg ist hier sicher, sich die Aussage von der Krankenkasse auch schriftlich geben zu lassen.
Im Übrigen stellt sich für den Arbeitnehmer, jetzt Rentner, noch die Frage, der zusätzlichen Beiträge zur Rentenversicherung. Vielleicht hat der Arbeitnehmer auf Grund der Nachzahlung der Beiträge für die Überstunden Anspruch auf eine Neuberechnung seiner Rente.
Ein schönes Wochenende und viele Grüße
T. Reich
Hallo,
Ihre Ausführungen hören sich schlüssig an. Deshalb ist es bei einem derart gelagerten Fall wichtig, sich die Einschätzung der Einzugsstelle schriftlich geben zu lassen; wie wir beide es schrieben. Die mögliche Neuberechnung der Rente habe ich nicht bedacht, danke für den Hinweis.
Viele Grüße