Wertes Team...
ich habe eine kurze Frage und bin mir nicht ganz sicher wie ich hier verfahren kann.
Zum 01.10.2024 geht ein Kollege in die Regelaltersrente. Bezieht auch Rente, möchte aber noch ein Jahr weiterhin wie bisher arbeiten.
Wie ist das mit der Änderung zur PGR und BGRS. Ich muss ja zum 01.10.2024 eine Wechsel melden.
Gehe dazu in den Abrechnungsmonat 10.2024 (blau) und trage da die Personengruppe 119 und 3321 vor oder mache ich erst die Abrechnung für September normal fertig und trage es dann ein.
Vielen Dank vorab für eure Hilfe. 🙂
@advent04 schrieb:
Gehe dazu in den Abrechnungsmonat 10.2024 (blau) und trage da die Personengruppe 119 und 3321 vor oder mache ich erst die Abrechnung für September normal fertig und trage es dann ein.
Das ist völlig egal. Die Meldung wird in beiden Fällen erst mit der Abrechnung 10/2024 erstellt.
Vielen Dank Herr Lutz 😁
Guten Morgen,
ich habe den gleichen Fall, allerdings ist der Bezug der Regelaltersrente ab 01.06.2025.
Zu der Frage, ob der Arbeitnehmer einen Antrag auf Befreiung von der Rentenversicherungsplicht stellen muss, habe ich unterschiedlichen Aussagen gefunden.
Ist es nicht eher so, dass er grundsätzlich Rentenversicherungsfrei ist und im Fall, dass er weiterhin selbst Beiträge bezahlten will, auf die Rentenversicherungsfreiheit verzichten muss?
@stbberlin schrieb:Zu der Frage, ob der Arbeitnehmer einen Antrag auf Befreiung von der Rentenversicherungsplicht stellen muss, habe ich unterschiedlichen Aussagen gefunden.
Das betrifft dann aber Minijobber. Und die meldest du nicht mit 119/120 wie oben, sondern ganz normal mit 109 und 6500/6100. Auch nach Erreichen der Regelaltersgrenze.
Ich weise den Mandanten in solchen Fällen darauf hin, dass der Mitarbeiter versicherungsfrei ist und die angehängte Erklärung ausfüllen und unterschreiben soll, wenn er weiter einzahlen möchte. In der Regel kommt da nichts zurück.