Hallo zusammen,
wir haben einen MA im Juli bis August kurzfristig bei uns eingestellt. In dieser Zeit hat er 45 Arbeitstage gearbeitet.
Dieser MA wurde jetzt wieder in der Zeit vom 26.10.20 - 25.01.2021 eingestellt für einen ganz anderen Bereich der vorher nicht abzusehen war.
In der Zeit vom 26.10.20 - 20-11-20 wären dies bei einer 5 Tage Woche, die letzten 25 Arbeitstage, dann hat er 70 AT bei uns voll (er war auch bis heute nicht woanders kurzfristig eingestellt).
Wäre es sinnvoll diesen MA vom 26.10.20 bis zum 20.11.20 kurzfristig zu beschäftigen (PGS 110) und ab
dem 21.11.20 eine neue Personalnummer anlegen bis zum 25.01.20 mit voller SV- und Stpflicht?
Wir würdet ihr diesen MA anlegen?
Gelöst! Gehe zu Lösung.
Hallo,
da bereits mit Beginn der zweiten Beschäftigung am 26.10.2020 feststeht dass sie zusammen mit dem ersten Job die Grenze von 70 Arbeitstagen überschreitet, liegt bereits ab dem 26.10.2020 kein kurzfristige Beschäftigung vor.
Daher müsste m. E. bereits ab dem 26.10.2020 volle SV- und Stpflicht vorliegen.
Hallo,
aus meiner Sicht liegt bei Beginn der neuen Beschäftigung keine kurzfristige Beschäftigung mehr vor, da bereits mit Aufnahme der Beschäftigung klar ist, dass die Zeitgrenzen überschritten werden. (GeringRL S. 62 2.3.2).
Viele Grüße
T. Reich
Gestrichen, da wurde ich unterbrochen und hatte nicht mehr nachgeguckt, dass zwischenzeitig jemand geantwortet hat. Rechtsgrundlage zum Nachlesen ist geblieben.
Ich glaube dieser Gedanke hat mir noch gefehlt. Danke!
Man kann also einen MA mehrfach im Jahr einstellen, solange er die 70 Arbeitstage nicht überschreitet und auch wissentlich nicht überschreiten wird.
Sobald man aber weiß, er wird über diese Zeit hinaus bei uns beschäfigt und sei es nur um einen Tag, dann ist die kurzfristige Beschäftigung nicht mehr gegeben bzw. die daraus resultierende SV- und Steuerfreiheit.
Richtig verstanden?
Ja, richtig verstanden.
Vielen Dank für die schnelle Hilfe und noch fehlende Info!