abbrechen
Suchergebnisse werden angezeigt für 
Stattdessen suchen nach 
Meintest du: 

LODAS Quarantäne #Corona

6
letzte Antwort am 04.02.2022 14:34:35 von Jacqueline_Schön
Dieser Beitrag ist geschlossen
0 Personen hatten auch diese Frage
LauraAlthaus94
Beginner
Offline Online
Nachricht 1 von 7
3214 Mal angesehen

Hallo Ihr Lieben,

ich habe folgendes Problem:

Im Zusammenhang mit der Abrechnung von Quarantäneausfallzeiten bekommt ein Stundenlohnempfänger aktuell durch die Quarantäneabrechnung einen höheren Auszahlungsbetrag als dieser ohne Quarantänezeiten bekommen würde. Die Dokumente aus LEXinform habe ich jetzt alle mehr als studiert und der Anweisung nach gehandelt. Hat noch jemand dieses Problem gehabt bzw. weiß jemand eine Lösung?

Es wurden ausschließlich die Quarantänezeiten ohne Wochenende erfasst. Die wöchentliche Arbeitszeit ist hinterlegt. Als Entlohnungsform ist "Stundenlohn" hinterlegt. Die geleisteten Stunden wurden eingetragen.

Wo liegt der Fehler? Das verblüffende ist, dass ich die Berechnungsgrundlage von LODAS aus dem Fehler- und Hinweisprotokoll nachvollziehen kann und händisch auf dasselbe gekürzte als auch das ungekürzte Entgelt sowie auf die Leistungsentgelte lt. LVO-Abzugstabelle komme.

Letztendlich bekommt der Arbeitnehmer aber defacto mit Erfassung der Quarantäneausfallzeit mehr ausgezahlt als ohne. Das kann ja nicht richtig sein....

Für Rückmeldungen, Hilfestellungen etc. danke ich vorab 🙂

Viele Grüße aus Flensburg,

Laura Althaus

Flitze0815
Fortgeschrittener
Offline Online
Nachricht 2 von 7
3183 Mal angesehen

Moin Laura,

dieses Thema wurde schon des Öfteren besprochen, aber es mutet nach wie vor seltsam an 🤔

Aufgrund der Ausfallberechnung nach den Kurzarbeitergeldtabellen (pauschaliertes Netto) kommt es fast immer zu anderen Auszahlungsbeträgen als nach 'normaler' Berechnung, da die Entgeltschritte für die Nettolohnberechnung größer sind als die in der Lohnsteuertabelle. 

Ich hatte schon beide Varianten.. einmal wurde mit Quarantäneabrechnung mehr ausgezahlt, mal weniger, aber nie mehr der für mich logischere korrekte Differenzbetrag.

Gruß

Flitze

live long and prosper
Grüße aus der Südheide
LauraAlthaus94
Beginner
Offline Online
Nachricht 3 von 7
3132 Mal angesehen

Hallo Flitze,

super!!! Vielen lieben Dank für die kompetente Antwort 🙂

Ich wünsche dir ein schönes WE!

VG Laura

LehmannHeidi25
Beginner
Offline Online
Nachricht 4 von 7
3040 Mal angesehen

Hallo, 

warum bekommt eine 450 Jobber aber die vollen 450 € ausgezahlt? Das verstehe ich nicht. 

0 Kudos
DATEV-Mitarbeiter
Sabrina_Simmerlein
DATEV-Mitarbeiter
DATEV-Mitarbeiter
Offline Online
Nachricht 5 von 7
3000 Mal angesehen

Hallo Community,


bei der automatischen Berechnung der Entschädigungszahlung in LODAS wird bei geringfügig entlohnt Beschäftigten der Brutto-Ausfall ohne weitere Abzüge als Netto-Entgelt verwendet. 
Weitere Informationen zur Ermittlung der Entschädigungszahlung finden Sie im Dokument 1008768 Entschädigungszahlung nach dem Infektionsschutzgesetz (IfSG) – Gültig ab 31.03.2021 .

Beste Grüße Sabrina Simmerlein
Personalwirtschaft | DATEV eG
0 Kudos
MajaBa
Beginner
Offline Online
Nachricht 6 von 7
2421 Mal angesehen

Guten Tag,

ich habe grad im Januar 2022 auch das Problem. Aber 300,00 EUR Differenz im Auszahlungsbetrag kommen mir unlogisch vor. Ich trau mich gar nicht, Quarantäne abzurechnen.

VG, Maja

0 Kudos
DATEV-Mitarbeiter
Jacqueline_Schön
DATEV-Mitarbeiter
DATEV-Mitarbeiter
Offline Online
Nachricht 7 von 7
2213 Mal angesehen

Hallo Maja,


haben Sie die Nachberechnung auf Dezember 2021 mit dem steuerlichen Entstehungsprinzip oder Zuflussprinzip abgerechnet?


Wurde mit dem Zuflussprinzip abgerechnet, wird die Steuer für das Vorjahr im aktuellen Jahr berücksichtig. Dadurch kann sich eine Differenz in der Brutto/Netto-Abrechnung ergeben. 


Mit einer Nachberechnung auf das Vorjahr im Entstehungsprinzip findet die steuerliche Betrachtung im Vorjahr statt.

 
Unter Personaldaten I Steuer I Einmalbezüge/Sonstige Angaben/Versorg., Registerkarte Einmalbezüge/Sonstige Angaben kann die steuerliche Behandlung für die Nachberechnung in das Vorjahr entsprechend abgeändert werden.

 
Beachten Sie bitte:

 
Nachberechnungen in das Vorjahr sind mit dem steuerlichen Entstehungsprinzip nur in den ersten 3 Januarwochen (Dreiwochenfrist) eines Jahrs zulässig.
In LODAS und Lohn und Gehalt konnten Sie das Entstehungsprinzip in Ausnahmefällen und in Rücksprache mit dem Finanzamt bisher im kompletten Jahr auswählen. Aufgrund der neuen Verordnungen können Sie ab dem Jahr 2021 das Entstehungsprinzip nur noch in den Abrechnungsmonaten Januar und Februar abrechnen.


In unserem Hilfe-Dokument: Nachberechnung Vorjahr (NBVJ) – Grundlagen finden Sie alle Informationen zum Thema Nachberechnung in das Vorjahr.


Gerne können Sie uns auch über einen anderen Service-Kanal kontaktieren, damit wir uns den Sachverhalt einmal genauer ansehen können. 

Beste Grüße Jacqueline Schön
Personalwirtschaft | DATEV eG
0 Kudos
6
letzte Antwort am 04.02.2022 14:34:35 von Jacqueline_Schön
Dieser Beitrag ist geschlossen
0 Personen hatten auch diese Frage