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LODAS, Netto-Lohn, Nachberechnung Vorjahr, Versteuerung Nachberechnung

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letzte Antwort am 17.01.2019 10:48:29 von Kristin_Frohmeyer
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andreakleinlagel
Einsteiger
Offline Online
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4159 Mal angesehen

Liebe Community,

liebe DATEV,

wir benötigen eure Hilfe für einen Problemfall, den wir so noch nie hatten. Programm LODAS.

Sachverhalt:

Ein AG und sein ehemaliger AN (Austritt Ende 01/18) treffen sich vor dem Arbeitsgericht wieder. Im Dezember 2018 wird vor dem Arbeitsgericht ein Vergleich geschlossen, in dem es unter anderem heißt:

  1. Der AN hat in 04/17 weitere X € netto zur Abgeltung von Überstd. + Urlaub erhalten. Die Auszahlung ist bereits in 04/17 erfolgt.

        Der AN hat in 11/17 weitere Y € netto zur Abgeltung von Überstd. + Urlaub erhalten. Die Auszahlung ist bereits in 11/17 erfolgt.

Der AG verpflichtet sich, die sich aus den Nettoauszahlungen ergebende Bruttobeträge abzurechnen, sowie zusätzliche LSt, Soli + SV aus den Bruttobeträgen abzuführen.

     2. Der AN erhält zur Abgeltung von Überstd. weitere Z € brutto mit letzter Abrechnung 01/18, es gab noch keine Auszahlung hierfür.

Der AN hat regulär ein monatliches Bruttogehalt erhalten, welches in den PSD mit StLA 200 geschlüsselt ist.

Für die Nachberechnungen wurden folgende Änderungen vorgenommen:

Ab 01/17 Anlage der StLA 244-248 in den MSD gem. Info-Dok. 1020903

In 04/17 in den PSD Entlohnung Festbezüge Betrag X € netto mit StLA 231 Nettobezug Einmalzhlg. sowie Abzug Vorschuss ursprünglicher Auszahlungsbetrag Abrechnung 04/17 & Betrag X € netto

In 11/17 in den PSD Entlohnung Festbezüge Betrag Y € netto mit StLA 231 Nettobezug Einmalzhlg. sowie Abzug Vorschuss ursprünglicher Auszahlungsbetrag Abrechnung 11/17 & Betrag Y € netto

In 01/18 in den PSD Entlohnung Festbezüge Betrag Z € brutto mit StLA 103 Überstd.grundvergütung sowie Abzug Vorschuss ursprünglicher Auszahlungsbetrag Abrechnung 01/18

Vor Weihnachten wurde Lohn 12/18 abgerechnet, für den AN gab es Nachberechnungen für 04 + 11/17 (das hochgerechnete Steuerbrutto ist als Steuerbr. FJ deklariert), 01/18 und 12/18 (hier wurde nun die Versteuerung der Summe XY 2017 & mit LA 248 Netto.ÜbZahl.Ausgl. durchgeführt).

Nun kam vom RA des AN die Nachricht, dass die abgerechneten ausgezahlten Beträge zwar korrekt sind, aber die Versteuerung der beiden Nettoauszahlungsbeträge mit einer Abrechnung Dezember 2017 erfolgen müsse. Dies sei laut dem RA bei DATEV durch eine Änderung in den PSD möglich.

Und hier verzweifeln wir gerade. Wir haben schon zig Änderungen und Umschlüsselungsversuche vorgenommen, aber mit jeder Probeabrechnung kommt das gleiche Ergebnis raus, die Beträge 2017 werden erst mit Abrechnung 12/18 versteuert.

Kann uns bitte jemand helfen und sagen, wo welche Schlüsselung/Haken/sonstwas noch gemacht werden muss, damit die 2017er Beträge mit Dezember 2017 versteuert werden? Wir sind für jeden Hinweis dankbar!

Liebe Grüße!

DATEV-Mitarbeiter
Kristin_Frohmeyer
DATEV-Mitarbeiter
DATEV-Mitarbeiter
Offline Online
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3952 Mal angesehen

Hallo,

die Steuer wird nach dem Zuflussprinzip berechnet, d.h. Einnahmen sind dem Kalenderjahr steuerlich zuzuordnen, in dem Sie zugeflossen sind. Deswegen wird der Betrag im Abrechnungsmonat 12/2018 aufgeführt.

Sie haben die Möglichkeit, die steuerliche Behandlung bei einer Nachberechnung ins Vorjahr abzuändern. Hierfür wählen Sie unter Personaldaten | Steuer | Einmalbezüge/Sonstige Angaben in der Registerkarte Einmalbezüge/Sonstige Angaben im Feld Steuerliche Behandlung Nachberechnung Vorjahr das Entstehungsprinzip. Die Steuer des erfassten Werts richtet sich nach den Kriterien des Vorjahrs. Gegebenenfalls wird für das Vorjahr eine neue Lohnsteuerbescheinigung erstellt.

Die Anwendung des Entstehungsprinzips ist nur in den ersten 3 Wochen des Januars zulässig. Nach Ablauf der Dreiwochenfrist klären Sie bitte vorab mit der Finanzverwaltung, ob eine Nachberechnung mit Entstehungsprinzip zulässig ist und diese neu erstellte Lohnsteuerbescheinigungen für das Vorjahr noch annehmen.

Mit freundlichen Grüßen

Kristin Frohmeyer

Personalwirtschaft

DATEV eG

Freundliche Grüße Kristin Frohmeyer
Personalwirtschaft | DATEV eG
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letzte Antwort am 17.01.2019 10:48:29 von Kristin_Frohmeyer
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