Hallo 🙂
Bin noch ziemlich "neu" hier . . . Hoffe, dass mir jmd. weiterhelfen kann.
Wie kann der Bezugsmonat manuell verändert werden? Wo kann diese Einsteuerung erfolgen.
Dies wurde bereits über Personaldaten / Kurzarbeit / Anzahl Bezugsmonate Vorsystem getestet. Ist dies hier die korrekte Stelle? Allerdings löste es bei der Probeabrechnung keine Rückrechnung aus.
Vorab vielen Dank für Ideen und Unterstützung.
Viele Grüße
Hallo, ich hatte das Problem so zwar noch nicht, aber Rückrechnungen auf bereits abgerechnete Monate gehen nur über Nachberechnung.
Das heißt, die KUG Stunden o.ä. müssen über Bewegungsdaten, Erfassungstabellen, Nachberechnung mir dem entsprechenden Monat gebucht werden. Dann wird der entsprechende Monat korrigiert und der KUG-Antrag mit ausgegeben.
Viele Grüße
Ruth
Ja, ich würde es auch so machen. Über Berichtigung die zu korrigierte Stunden mit Minus eintragen, dann die richtige Daten eintragen, dann sieht man die Änderung auch in der Probeabrechnung. Für die Monate, in denen die Stunden berichtigt sind, kommt eine neue (Probe)Abrechnung
Hallo nochmal . . .
Die Stunden müssen nicht berichtigt werden, nur der Bezugsmonat - es wurde fälschlicherweise der 4. Bezugsmonat abgerechnet (somit höherer Leistungssatz 4). Es hätte jedoch erst der 3. Bezugsmonat sein dürfen ( = Leistungssatz 2).
Habe es trotzdem mal über den Lösungsansatz versucht, die Stunden ins Minus per Nachberechnung und dann dieselbe Anzahl der Stunden ebenfalls als Nachberechnung erfasst. Rückrechnung wird bei Probeabrechnung angestoßen, jedoch wird das Kurzarbeitergeld nicht berichtigt.
Vllt. hilft dies nochmals zur Verdeutlichung unserer Situation.
Vorab vielen Dank für alle Rückinfo´s über Erfahrungswerte 🙂
Grüße
Hallo,
haben Sie die Nachberechnung für die Kug-Stunden im Minus über Bewegungsdaten I Erfassungstabellen I Nachberechnung Standard im aktuellen Abrechnungsmonat erfasst? Wenn ja, muss das Kurzarbeitergeld auch in den Nachberechnungsmonaten storniert werden.
Mit freundlichen Grüßen
Wolfgang Stein
Personalwirtschaft
DATEV eG