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LODAS: Jubiläumszulage im Minijob

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letzte Antwort am 12.05.2021 12:25:53 von xxchristinaxx
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xxchristinaxx
Einsteiger
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Nachricht 1 von 6
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Hallo zusammen,

 

ich komme gerade irgendwie nicht weiter. 

 

Eine Minijobberin mit max. 450,00 € pro Monat hat ein Jubiläum und soll dafür zusätzlich 300,00 € erhalten. Wenn ich die Zulage abrechne, wird sie über die 5400,00 € pro Jahr kommen, was ja an sich dann eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung wäre. Nun habe ich schon ein wenig recherchiert und festgestellt, dass Jubiläumszulagen bei der Ermittlung des regelmäßigen Entgelts außer Betracht bleiben, da es sich nicht um jährlich wiederkehrende Zahlungen handelt. Allerdings sind daraus vom Arbeitgeber Pauschalbeiträge zur Kranken- und Rentenversicherung zu zahlen. Die Mitarbeiterin ist Rentnerin und mit 6500 geschlüsselt.

 

Meine Frage daher, ob ich trotzdem bei diesem Fall die LA 858 (Jubiläumszulage) verwenden kann oder ob hier noch andere Besonderheiten zu berücksichtigen sind? Rechne ich mit der LA ab, kommt das Hinweisprotokoll, dass sie die Grenzen übersteigt. Daher verunsichert mich das ein wenig.

 

Über eure Antworten würde ich mich freuen.

 

Besten Dank vorab und liebe Grüße!

 

Christina

Sailor
Fortgeschrittener
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Nachricht 2 von 6
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Hallo,

 

der Hinweis ist ja nur ein Hinweis, der überprüft wurde.

Es kann die normale Lohnart genommen werden. 

Es wird zwar der Betrag von 5.400 € überschritten, ist aber o.k. da eine Jubiläumszahlung nicht zum gfB-Gehalt gerechnet wird.

 

 

xxchristinaxx
Einsteiger
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Nachricht 3 von 6
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Hallo Sailor,

 

ich danke dir für deine schnelle Rückmeldung! 🙂

 

Ganz liebe Grüße

 

Christina

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itreptau
Einsteiger
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Nachricht 4 von 6
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Hallo Christina,

 

Jubiläumszahlungen sind bestimmt schon seit >10 Jahren steuer - und beitragspflichtig.

 

Ergo werden sie doch dazugezählt. Allerdings wenn sie wirklich Altersrente erhält, darf sie zweimal im Jahr mehr verdienen. Du darfst es dann nur nicht Jubiläum nennen. Unvorsehbar sind Krankheit oder spontaner Urlaub.

 

Wenn Du so etwas konstruieren kannst, bist Du auf der sicheren Seite.

 

LG

 

Sabine

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Uwe_Lutz
Überflieger
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@itreptau  schrieb:

 

 

Jubiläumszahlungen sind bestimmt schon seit >10 Jahren steuer - und beitragspflichtig.

 

Ergo werden sie doch dazugezählt.


Von einer Beitrags- oder Steuerfreiheit war hier gar nicht die Rede.

 

Nach den Geringfügigkeitsrichtlinien (Abschnitt 2.2.1.1 Einmalige Einnahmen) ist die Jubiläumszuwendung aber nicht zu berücksichtigen, wenn das voraussichtliche Jahresentgelt berechnet wird. In den Richtlinien heißt es:

 

Jubiläumszuwendungen bleiben bei der Ermittlung des regelmäßigen Arbeitsentgelts z. B. außer Betracht, weil es sich um nicht jährlich wiederkehrende Zuwendungen handelt.

 Somit kann die Mitarbeiterin € 5.400,00 + Jubiläumszuwendung erhalten, ohne dass die Eigenschaft als geringfügige Beschäftigung wegfällt.

 

Hier etwas zu "konstruieren" halte ich für gefährlich.

 

Viele Grüße

Uwe Lutz

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xxchristinaxx
Einsteiger
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Nachricht 6 von 6
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Hallo zusammen,

 

vielen Dank noch einmal für die Antworten. 😃

 

Laut meinen Recherchen und den Antworten hier habe ich die Jubiläumszulage jetzt ganz normal nach den Geringfügigkeitsrichtlinien abgerechnet. So wir Herr Lutz es auch noch einmal beschrieben hat.

 

Liebe Grüße

 

C. Rathmer

 

 

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letzte Antwort am 12.05.2021 12:25:53 von xxchristinaxx
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