Hallo Zusammen,
ein AN ist zum 31.07.2021 ausgeschieden.
Nun wurde gerichtlich entschieden eine Abfindung zu zahlen.
Diese habe ich im Januar 2022, rückwirkend in den Juli 2021 (Nachberechnung Standard) abgerechnet.
Mich verwirrt, dass hier keine Lohnsteuer einbehalten wird.
Außerdem hatte der AN im Juli 2021 noch einen Pfändungsbeschluss, welcher nun durch eine Insolvenz "zurücktritt" und nicht mehr abgerechnet werden muss. Welche LA verwende ich dann?
Die bisherige LA 208, ist ja voll pfändbar.
Vielleicht kann mir hier jemand weiterhelfen. Danke!
Hallo Isabel,
da die Abfindung nicht sv-pflichtig ist und die Versteuerung sowieso im Januar läuft, würde ich gar keine Rückrechnung machen.
Ich würde den AN im Januar neu anlegen (01.01.- 31.01.2022), mit Steuerklasse 6 abrechnen und die Insolvenz auf dem Reiter
-Pfändung- unter allgemeine Angaben, allgemeine Informationen mit dem Nettoabzug 9021 Verbraucherinsolvenz erfassen. Dort sind dann keine Beträge zu erfassen.
Viele Grüße
Sailor
Hallo Sailor,
danke für die Antwort.
Warum mit Steuerklasse 6? Und den Netto-Abzug 9021 lege ich in der vorhandenen Pfändung an und erfasse aber keine Werte?
Der AN hat jetzt doch evtl. einen neuen AG, bei dem er mit Stkl. 1 oder so abgerechnet wird.
Wissen Sie denn, ob er einen neuen AG hat? Wenn Sie wissen, dass er keinen neuen AG hat, können Sie die Elstam-Abfrage machen und erhalten dann die aktuelle Steuerklasse. Ansonsten Klasse 6.
Nein, Sie legen eine neue Pfändung an mit dem Abzug Verbraucherinsolvenz. Dann wird automatisch der pfändbare Betrag abgezogen. Bei einer Privatinsolvenz wissen wir die Forderungshöhe nie.
Pfändung ist so ein schwieriges Thema, deshalb hat Ihnen wohl auch auf die letzte Frage niemand geantwortet.
Ich hoffe, das hilft Ihnen weiter.
Viele Grüße
Sailor
Auf der Pfändungsmaske muss noch unter dem Punkt- individuelle Festlegungen das Kästchen - Pfändung wegen Verbraucherinsolvenz angehakt werden
Das hat gerade einen Knoten gelöst...
Ich habe nicht verstanden, warum ich die ELSTAM-Abfrage mache und dann aber schon entscheiden muss, ob wir Haupt- oder Nebenarbeitgeber sind. Da würde ich die Antwort ja schon kennen und müsste es nicht abfragen...
Danke dafür. Ich versuche mich mal...vielleicht muss ich nochmal stören! Danke erstmal!
Wissen Sie, warum es in meiner ersten Berechnung keine Lohnsteuer abgezogen hat? Verstehe ich irgendwie nicht!
Die Frage ist doch, wie hoch die Abfindung ist und ob dann evtl. gar keine Steuer anfällt?
Bei 4000 € sollte doch Lohnsteuer anfallen, oder nicht?
Das kommt ja auch wieder darauf an, wieviel sowieso schon verdient wurde und wenn dann die 4000 € mit der Fünftelregelung versteuert werden, kann es schon sein, das keine Steuer anfällt.
Sie können es auch manuell nachrechnen
suchen Sie über Google:
Fünftelregelung Rechner 2021, da sollten Sie die Steuer berechnen können
Danke für die Hilfe! Aber ich kenne ja das Einkommen von dem AN für 2021 nicht komplett. Ich kenne ja nur den Zeitraum der bei uns abgerechnet wurde.
Ich bin gerade völlig verwirrt.
Ich sagte ja bereits, ein schwieriges Thema.
Vielleicht hilft Ihnen das Dokument 5300013
Ja, sehr schwierig.
Kann ich nochmal stören. Ich habe nun die Berechnung angehängt. Allerdings vestehe ich jetzt die Abrechnung der Verbraucherinsolvenz überhaupt nicht. Ist das korrekt?
Ich hatte unseren Anwalt so verstanden, dass gar kein Abzug mehr erfolgt?
dann würde ich dringend den Insovenzverwalter anrufen und nachfragen.
Ansonsten würde ich sagen, ist es richtig
Super, danke.
Ich habe das von Ihnen empfohlene Dokument durchgearbeitet und festgestellt, dass ich die Fünftel-Regelung gar nicht anwenden darf. Das hat mir wirklich weitergeholfen.
Danke dafür.