Guten Tag liebe Gemeinschaft,
zu folgendem Sachverhalt benötige ich Hilfe:
Reicht es, wenn ich mich in den Bearbeitungsmonat Mai stelle und dort das Austrittsdatum auf den 30.06.18 ändere? Wird die vorherige DEÜV-Abmeldung automatisch storniert/eine korrigierte Meldung erzeugt? Wird automatisch eine neue Lohnsteuerbescheinigung erstellt?
Ist es sinnvoll für den Mai die Auszahlung auf "Barzahlung" zu setzen und für Juni wieder die Bankdaten rein zunehmen?
Ist das ein Fall für eine Wiederabrechnung?
Für die Antworten danke ich schon jetzt.
Gelöst! Gehe zu Lösung.
Hallo Frau Lüders,
wenn Sie das Austrittsdatum rückwirkend ändern, dann werden auch automatisch die entsprechenden Auswertungen storniert bzw. neu erstellt.
Wenn der Juni noch nicht abgerechnet wurde, dann können Sie hier eine Wiederholungsabrechnung nur für diesen Mitarbeiter für Mai erstellen. Dadurch wird dann auch ein Zahlungsträger erstellt mit dem kompletten Gehalt.
Sollte der Juni schon abgerechnet sein, dann geht nur eine Wiederholungsabrechnung für Juni. Hier muss der Mandant aber den bereits abgerechneten Mai Lohn für die Zeit bis 24.05.2018 manuell überweisen, da kein Zahlungsträger mehr erstellt werden kann.
Gruß
Hallo Björn,
ganz herzlichen Dank für die schnelle Antwort.
Den Juni haben wir bereits abgerecht.
Würde diese MA mit dem Juli automatisch mit "abgerechnet"?
Eine andere Frage zur Wiederholungsabrechnung habe ich nun. Ist die kostenpflichtig?
Ja der würde dann mit dem Juli abgerechnet werden.
Die Wiederholungsabrechnung ist im Abrechnungsgrundpreis enthalten.
Wenn jedoch ein Druck übers RZ erfolgt dann wird dieser zusätzlich in Rechnung gestellt.
Hallo Björn,
herzlichen Dank für die schnelle und sehr hilfreiche Antwort(en).
Ich wünsche ein schönes Wochenende
nun ergibt sich doch noch eine Frage:
zum Thema Arbeitsbescheinigung. Die MA hatte ja Kündigungsschutzklage erhoben, aber ein außergerichtlicher Vergleich wurde vereinbart. Muss ich das Kreuz für Kündigungsschutzklage in der § 312 Bescheinigung für ja setzen?
Vielen Dank vorab.
Ja das müssen, Sie da der Vergleich aufgrund der Klage geschlossen worden ist.
Ggf. müssen Sie auch den Punkt 9 oder so noch ausfüllen wenn hier noch Urlaubsabgeltungen oder Abfindungen etc. geregelt wurden.
Danke schön Björn, ich war mir nicht ganz sicher wegen dem Kreuz. Punkt wird nicht "angesprochen".
Danke schön für die tolle und sachliche "Arbeit" hier.