abbrechen
Suchergebnisse werden angezeigt für 
Stattdessen suchen nach 
Meintest du: 
Hinweis
Hinweis
Am Samstag, den 25.10.2025, findet von 6:00 - 22:00 Uhr die jährliche Standortausfallübung statt. In diesem Zeitraum kann es bei den DATEV-Cloud-Anwendungen und allen Anschaltungen an das DATEV-Rechenzentrum zu Einschränkungen kommen.

L&G und Lodas: Generelles Beschäftigungsverbot wegen Stillzeit

4
letzte Antwort am 14.10.2025 11:32:16 von lohnhilfe
Dieser Beitrag ist geschlossen
0 Personen hatten auch diese Frage
lohnhilfe
Meister
Offline Online
Nachricht 1 von 5
135 Mal angesehen

Hallo Datev, hallo Community,

 

ich habe jetzt zum ersten Mal den Fall, dass eine Mutter nicht in Elternzeit gehen will, sondern aufgrund ihrer Tätigkeit ein Beschäftigungsverbot während der Stillzeit bekommen möchte, und dementsprechend ihr Gehalt weiter bezahlt bekommen muss. Wie erfasse ich das (zur Zeit in L&G, aber ich arbeite auch mit Lodas, und es ist nur eine Frage der Zeit, bis es auch da notwendig wird), damit der Erstattungsantrag richtig erstellt und übermittelt wird? 

 

Das Gesetz:

 § 12 MuSchG - Einzelnorm 

Ausführung dazu:

NEUES MUTTERSCHUTZGESETZ: Ist die Stillzeit und somit das Still-BV zeitlich begrenzt? – Dentista e.V.

LG
VM
bodensee
Allwissender
Offline Online
Nachricht 2 von 5
129 Mal angesehen

Bevor Sie das erfassen, müssen erstmal die rechtlichen Voraussetzungen erfüllt sein : 

 

  1. Meldung an den Arbeitgeber: 
    Sobald Sie nach dem Mutterschutz wieder arbeiten möchten, informieren Sie Ihren Arbeitgeber über Ihr Stillen und den Wunsch nach einem Stillverbot. 
     
  2. Stillbescheinigung vorlegen: 
    Lassen Sie sich von einem Arzt oder einer Hebamme eine formlose Stillbescheinigung ausstellen und reichen Sie diese bei Ihrem Arbeitgeber ein. 
     
  3. Gefährdungsbeurteilung durch den Arbeitgeber: 
    Ihr Arbeitgeber ist verpflichtet, eine individuelle Gefährdungsbeurteilung durchzuführen. Dabei wird geprüft, ob der Arbeitsplatz unzulässige Tätigkeiten oder Arbeitsbedingungen birgt, die eine Gefahr für Sie oder Ihr Kind darstellen können, wie z. B. der Kontakt mit Gefahrstoffen, bestimmten Biostoffen oder belastende Arbeitsumgebungen. 
     
  4. Ausspruch des Still-Beschäftigungsverbots: 
    Wenn eine Gefahr für die Gesundheit oder das Leben der stillenden Mutter oder des Kindes besteht und der Arbeitgeber keine alternative Tätigkeit anbieten kann, die weniger gefährlich ist, muss er ein Still-Beschäftigungsverbot (Still-BV) aussprechen. 
     
    Daher wird es darauf ankommen ob an ihrem Arbeitsplatz eine Gefahr für die Gesundheit oder das Leben der stillenden Mutter oder des Kindes besteht. 
     
    Besteht dies nicht => kein Beschäftigungsverbot nur weil die AN das möchte ist das für sich genommen kein Grund. 
    WEnn ein B'verbot vom AG ausgesprochen wird => Mutterschutzlohn 
Grüße vom wunderschönen Bodensee
U.K.Eberhardt
lohnhilfe
Meister
Offline Online
Nachricht 3 von 5
108 Mal angesehen

Guten Morgen,

 

danke für die Zusammenfassung 🙂 

 

Die Punkte sind alle erledigt, mir kommt es auf die Umsetzung im Programm an. Kann ich einfach nach Geburt ein Beschäftigungsverbot in der Mutterschutzmaske erfassen? Oder einfach im Kalender (L&G) bzw. in den Fehlzeiten (Lodas)? Wird das dann korrekt abgerechnet? Ich möchte nicht noch 2 Monate abwarten, bis es soweit ist, nur um dann festzustellen, dass sich das Programm weigert, weil das nicht einprogrammiert ist.

LG
VM
0 Kudos
bodensee
Allwissender
Offline Online
Nachricht 4 von 5
86 Mal angesehen
lohnhilfe
Meister
Offline Online
Nachricht 5 von 5
64 Mal angesehen

Danke. Die hatte ich auch gesehen. Im ersten Dokument wird nur von Beschäftigungsverboten VOR Entbindung gesprochen:

Wenn das Leben und die Gesundheit von Mutter oder Kind bei Fortdauer der Beschäftigung gefährdet ist, kann vor Beginn der eigentlichen Mutterschutzfrist ein Beschäftigungsverbot ausgesprochen werden. 

Stillzeiten werden gar nicht erwähnt.

 

Im zweiten wird zuerst von den möglichen BV vor Entbindung gesprochen mit dem Schlusssatz

Die Krankenkassen erstatten den Mutterschutzlohn im Rahmen des U2-Erstattungsverfahrens.

Erst danach kommt der Satz 

Auch nach dem Ende der Mutterschutzfrist kann für stillende Mütter ein Beschäftigungsverbot gelten. Ein Stillbeschäftigungsverbot entspricht nicht der Stillpause (zusätzliche Freistellung während des Arbeitstags).

Nirgendwo wird ein Still-BV in Bezug auf die Erstattung oder die Erfassung in den Programmen erwähnt.

 

Ich habe aber inzwischen einen anderen Mandanten (L&G) gefunden, bei dem eine Arbeitnehmerin tatsächlich gerade in die Elternzeit übergeht, und habe dort probehalber mal ein generelles BV im Anschluss an die Mutterschutzfrist erfasst in der Mutterschutzmaske. Bei der Probeabrechnung wurde der Erstattungsantrag ohne Fehlermeldung erstellt.

 

Ich gehe einfach mal davon aus, dass es auch in LODAS so funktioniert.

 

@Datev: es wäre schön wenn die Dokumente angepasst würden, damit man auch mit dem Schlagwort Stillen bzw. Stillzeit die entsprechenden Informationen findet.

LG
VM
0 Kudos
4
letzte Antwort am 14.10.2025 11:32:16 von lohnhilfe
Dieser Beitrag ist geschlossen
0 Personen hatten auch diese Frage