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Kurzfristige Beschäftigung - steuerfrei? Lohn und Gehalt

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letzte Antwort am 18.11.2020 14:54:54 von Wirth_1
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Wirth_1
Einsteiger
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Nachricht 1 von 8
1818 Mal angesehen

Hallo, 
ich möchte gerne eine Kurzfristig Beschäftigte Mitarbeiterin abrechnen. Ein Kollege sagte mir, dass diese auch steuerfrei abgerechnet werden können. Es gelingt mir aber nicht, die Daten so einzurichten, dass bei einer Berechnung mit Stundenlohn keine Steuer einbehalten wird. 

Ich habe, wie in der Hilfe angegeben, den Personengruppenschlüssel 110 genutzt und Arbeitnehmertyp 1 (Angestellter). 
Wo kann ich noch Änderungen eingeben, damit die Mitarbeiterin richtig abgerechnet wird?
Freue mich über Rückmeldungen. 
Gruß

CW

carmenliebich
Einsteiger
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Nachricht 2 von 8
1809 Mal angesehen

Hallo CW,

 

das ist nicht richtig, kurzfristige Beschäftigungen sind lohnsteuerpflichtig. Man kann diese pauschal versteuern oder nach den Steuermerkmalen des Arbeitnehmers. Wenn Nebenbeschäftigung dann Steuerklasse 6.

 

siehe Dokument 0630526

 

richtig ist der Arbeitnehmertyp 7 oder 8 bei pauschal Versteuerung und Personengruppe 110

 

Liebe Grüße

 

Carmen

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Wirth_1
Einsteiger
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Nachricht 3 von 8
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Vielen Dank. Das hilft mir schon sehr. 
Darf ich noch etwas dazu fragen? 

Wenn ich 7 Pauschalversteuerung eingebe, dann zahlen nur wir als Arbeitgeber die Steuer. Ist das richtig? Ich konnte es nur abrechnen, indem ich bei Steuer die Steuerklasse herausnehme. Ansonsten gab es eine Fehlermeldung. Auf der Abrechnung erscheinen dann keine Beträge für die Lohnsteuer. 

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carmenliebich
Einsteiger
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Nachricht 4 von 8
1790 Mal angesehen

ja, dann zahlt der AG die 25% Lohnsteuer.

 

Ansonsten muss die 1 oder 2 genommen werden und dann zahlt der AN.

 

Grüße

 

Carmen

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J_B
Aufsteiger
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Nachricht 5 von 8
1784 Mal angesehen

Hallo,

 

die Pauschalierung bei kurzfristig Beschäftigten ist an einige Voraussetzungen geknüpft. Ob die Voraussetzungen erfüllt sind sollten Sie vorher abklären. [Wink mit einem Brückenpfeiler] Ausführliche Lektüre dazu finden Sie auf der Seite der Minijob-Zentrale.

 

Und ja, die Pauschalierung der Lohnsteuer zahlt allein der Arbeitgeber. Könnte aber auch auf den Arbeitnehmer abgewälzt werden.

Viele Grüße aus Nürnberg,
Jacqueline
TN
Fachmann
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Nachricht 6 von 8
1780 Mal angesehen

Käme da nicht eventuell auch eine Abwälzung der Pauschsteuer auf den AN in Frage? So weder P noch individuell erwünscht ist?

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Uwe_Lutz
Überflieger
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Nachricht 7 von 8
1778 Mal angesehen

Moin,

 

Sie sollten aber die Voraussetzungen für die Pauschalierung prüfen - nicht jede kurzfristige Beschäftigung kann mit pauschaler Lohnsteuer abgerechnet werden.

 

Siehe Dokument 5300420 im Elektronische Wissen Lohn und Personal - "Pauschalierung der LSt bei Aushilfskräften und Teilzeitbeschäftigten - Lexikon Lohn und Personal" im Abschnitt 4.

 

Viele Grüße

Uwe Lutz

Wirth_1
Einsteiger
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Nachricht 8 von 8
1772 Mal angesehen

Vielen Dank für die Beiträge. 

Ja, die Voraussetzungen hierfür werden erfüllt. Das hatte ich zumindest schon geprüft.

Viele Grüße, Claudia

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letzte Antwort am 18.11.2020 14:54:54 von Wirth_1
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