Hallo,
ich möchte gerne eine Kurzfristig Beschäftigte Mitarbeiterin abrechnen. Ein Kollege sagte mir, dass diese auch steuerfrei abgerechnet werden können. Es gelingt mir aber nicht, die Daten so einzurichten, dass bei einer Berechnung mit Stundenlohn keine Steuer einbehalten wird.
Ich habe, wie in der Hilfe angegeben, den Personengruppenschlüssel 110 genutzt und Arbeitnehmertyp 1 (Angestellter).
Wo kann ich noch Änderungen eingeben, damit die Mitarbeiterin richtig abgerechnet wird?
Freue mich über Rückmeldungen.
Gruß
CW
Hallo CW,
das ist nicht richtig, kurzfristige Beschäftigungen sind lohnsteuerpflichtig. Man kann diese pauschal versteuern oder nach den Steuermerkmalen des Arbeitnehmers. Wenn Nebenbeschäftigung dann Steuerklasse 6.
siehe Dokument 0630526
richtig ist der Arbeitnehmertyp 7 oder 8 bei pauschal Versteuerung und Personengruppe 110
Liebe Grüße
Carmen
Vielen Dank. Das hilft mir schon sehr.
Darf ich noch etwas dazu fragen?
Wenn ich 7 Pauschalversteuerung eingebe, dann zahlen nur wir als Arbeitgeber die Steuer. Ist das richtig? Ich konnte es nur abrechnen, indem ich bei Steuer die Steuerklasse herausnehme. Ansonsten gab es eine Fehlermeldung. Auf der Abrechnung erscheinen dann keine Beträge für die Lohnsteuer.
ja, dann zahlt der AG die 25% Lohnsteuer.
Ansonsten muss die 1 oder 2 genommen werden und dann zahlt der AN.
Grüße
Carmen
Hallo,
die Pauschalierung bei kurzfristig Beschäftigten ist an einige Voraussetzungen geknüpft. Ob die Voraussetzungen erfüllt sind sollten Sie vorher abklären. [Wink mit einem Brückenpfeiler] Ausführliche Lektüre dazu finden Sie auf der Seite der Minijob-Zentrale.
Und ja, die Pauschalierung der Lohnsteuer zahlt allein der Arbeitgeber. Könnte aber auch auf den Arbeitnehmer abgewälzt werden.
Käme da nicht eventuell auch eine Abwälzung der Pauschsteuer auf den AN in Frage? So weder P noch individuell erwünscht ist?
Moin,
Sie sollten aber die Voraussetzungen für die Pauschalierung prüfen - nicht jede kurzfristige Beschäftigung kann mit pauschaler Lohnsteuer abgerechnet werden.
Siehe Dokument 5300420 im Elektronische Wissen Lohn und Personal - "Pauschalierung der LSt bei Aushilfskräften und Teilzeitbeschäftigten - Lexikon Lohn und Personal" im Abschnitt 4.
Viele Grüße
Uwe Lutz
Vielen Dank für die Beiträge.
Ja, die Voraussetzungen hierfür werden erfüllt. Das hatte ich zumindest schon geprüft.
Viele Grüße, Claudia