Hallo zusammen,
ich habe den Fall, dass ein Arbeitnehmer, kurzfristig angemeldet, nun über die 3 Monate kommt.
Den Mandanten habe ich gefragt, was nun mit ihm passiert.
Als Antwort kam, dass er ja noch keine 70 Tage gearbeitet hat.
Ich habe nicht viel mit kurzfristig Beschäftigten, deshalb sorry die Nachfrage. Wenn wirklich nur die Arbeitstage bei der 70 Tage-Regel zählen würden, dann könnte er ja auch vom 01.01.21 bis 31.12.21 kurzfristig arbeiten, wenn er unter 70 Tagen bleibt, das wäre ja Quatsch?
Ich dachte die 70 Arbeitstage, es ist wohl jemand, der nicht 5 Tage die Woche arbeitet, würden dann bspw. vom 01.04. - 10.06. (jetzt nur beispielshaft) gelten?
Liege ich da richtig, bzw. wo kann man das nachlesen?
Viele Grüße Wolfgang
Hallo Wolfgang,
nein das ist nicht ganz richtig.
Es sind entweder 3 Monate oder 70 Arbeitstage. Eine Abhängigkeit zu den wöchentlichen Arbeitstagen gibt es nicht mehr. Somit bleibt eine Beschäftigung kurzfristig wenn zwar die 3 Monate überschritten sind aber noch nicht die 70 Arbeitstage erreicht wurden.
Hierzu gibt es auch ein Urteil des Bundessozialgerichts vom 24.11.2020 unter dem Aktenzeichen B 12 KR 34/19 R.
Gruß
Björn
Aktuell gelten 102 Tage:
https://www.lohn-info.de/gering_kurzfristige_beschaeftigung_sonderregelung_2021.html
EDIT
^^ gilt hier gar nicht, weil vor Juni. Aber vielleicht auch dort auf der Seite noch einmal zur Berechnung der Grenzen nachsehen.
@StarkWo schrieb:Ich dachte die 70 Arbeitstage, es ist wohl jemand, der nicht 5 Tage die Woche arbeitet
Das wären dann Teilzeitkräfte!
Kurzfristig bedeutet, dass die Stelle zur Überbrückung von Personalengpässen besetzt werden, also nicht dauerhaft. Das ist bspw dann der Fall, wenn Mitarbeiter/*innen aus gesundheitlichen Gründen über einen bestimmten Zeit ausfallen und dann durch Aushilfen kurzfristig ersetzt werden. Dann kann eine kurzfristige Beschäftigung u.U. vorliegen und von den Erleichterungen Gebrauch gemacht werden.
Aber das würde doch bedeuten, dass eine Kurzfristige Beschäftigung vom 01.01.21 - 31.12.2021 möglich ist, wenn die Person jeden Monat nur 5 Tage bspw. also 60 Tage im Jahr arbeiten würde. Das kann doch nicht sein?
Manchmal laufen die Verträge über solch einen längeren Zeitraum, tatsächlich wird die Leistung dann jedoch immer wieder tageweise abgerufen.
Bei uns wird dann jeder Beschäftigungszeitraum (auch wenn er nur einen Tag dauern sollte) extra angelegt, falls im gleichen Monat mehrere Beschäftigungsphasen vorkommen sollten, eben über mehrere Personalnummern. So bekommt der SV-Träger exakt zählbare Tage gemeldet.
Für solche Fälle gibt es dann noch die Abrechnung als unständig Beschäftigte, dann ist das ganze durch aus möglich solange auch keine Berufsmäßigkeit vorliegt.
Interessant! Funktioniert das dann auch mit PGS 110 🤔🤔?
@björn schrieb:Für solche Fälle gibt es dann noch die Abrechnung als unständig Beschäftigte, dann ist das ganze durch aus möglich solange auch keine Berufsmäßigkeit vorliegt.
EDIT: Ich muss meine Aussage korrigieren. Ich habe gerade einen Artikel gelesen, wonach der vorliegende Fall keine unständige Beschäftigung ist. Sorry für die Verwirrung.
Dementsprechend würde ich genauso vorgehen wie von TN bereits beschrieben.
Interessant! Funktioniert das dann auch mit PGS 110?
Nein der Schlüssel funktioniert hier nicht. Es gibt dafür einen speziellen PGS.
Gruß
Björn