Hallo Zusammen,
ich hab eine Frage. Weis jemand ob man rückwirkend einem AN eine Gehaltserhöhung zahlen kann während er sich in Kurzarbeit befindet?
Dann haben wir einen zweiten Arbeitnehmer. Dieser ist zu 50% in Kurzarbeit, soll eine Weiterbildung ab 15.10.2020 anfangen. Wir als Arbeitgeber wollen ihm einen Zuschuss zu seiner Weiterbildung zahlen. Dürfen wir ihm überhaupt während der sich in Kurzarbeit befindet einen Zuschuss zahlen? (auf der Seite der Agentur für Arbeit haben wir herausgefunden das eine Weiterbildung während der Kurzarbeit kein Problem darstellt)
Vielen Dank im voraus!
Gelöst! Gehe zu Lösung.
Hallo,
Ihr Sachverhalt wurde auch bereits in diesem Beitrag geklärt.
Eine Lohnsteigerung in Verbindung mit dem Kurzarbeitergeld unterliegt der Einzelprüfung durch die Bundesagentur für Arbeit. Ohne einen entsprechenden Nachweis sollte hier nicht erhöht werden. Wenden Sie sich bitte zur vollständigen Klärung Ihrer Frage an die Bundesagentur für Arbeit, da wir Ihnen hierzu keine rechtlichen Auskünfte geben können.
Der Arbeitgeber kann zum laufenden Kurzarbeitergeld einen Zuschuss zahlen. Wie es sich bei einem Zuschuss zu einer Weiterbildung hinsichtlich der Berechnung von Steuer und Sozialversicherung verhält, sollte auch hier mit der Bundesagentur für Arbeit direkt geklärt werden. Weitere Informationen zum Arbeitgeberzuschuss bei Kurzarbeitergeld erhalten Sie im Dokument 1008930 - Kug-Arbeitgeberzuschuss / Aufstockung netto für Lohn und Gehalt berechnen .
Viele Grüße
Matthias Platz
Personalwirtschaft
DATEV eG
Hallo Herr Platz,
wenn ich meinem Arbeitnehmer eine Gehaltserhöhung gewähren muss da sich der Mindestlohn erhöht, warum wird es in den Anträgen für KuG nicht berücksichtigt?
Viele Grüße,
Sandra Jäger-Alt
Hallo Frau Jäger-Alt,
eine rückwirkende Gehaltserhöhung führt u. U. zu einer Änderung des Soll-/Ist-Entgelts.
Diese Änderung wird (im Vergleich zum zuletzt gültigen Wert für den nachberechneten Monat) erkannt und das Kennzeichen „K“ wird vor dem korrigierten Arbeitnehmer auf der Abrechnungsliste gesetzt.
Ändert sich am Soll-/Ist-Engelt nichts, weil die Erhöhung zu geringfügig ausfällt, bleibt es beim bereits ermittelten und ausbezahlten Kurzarbeitergeld und das Korrekturkennzeichen wird nicht gesetzt.