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Kurzarbeit: Feiertage außerhalb der regelmäßigen Arbeitszeit - Sonderregelung in Berlin?

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letzte Antwort am 03.06.2020 17:50:36 von Uwe_Lutz
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sraab
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Hallo,

 

wir haben von der Arbeitsagentur Berlin mitgeteilt bekommen, dass für Mai - pauschal - nur 80% des KuGe bewilligt werden kann, da Feiertage vorliegen. Die betreffenden Mitarbeiter haben aber eine Regelarbeitszeit von Montag bis Mittwoch. Im Mai war an keinem dieser Tage ein Feiertag. Die zuständige Sachbearbeiterin hat mitgeteilt, dass das eine interne Anweisung wäre und es unerheblich wäre ob der betreffende Mitarbeiter an dem Feiertag gearbeitet hätte. Gibt es dazu Erfahrungen? Eine Rechtsgrundlage konnte mir von der Arbeitsagentur nicht genannt werden, nur dass das Berlin angeblich anders handhabt als die anderen Bundesländer.

TN
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Hm, klingt für mich fast nach einem Missverständnis. Bei meinen Mandanten ist mir dazu nichts bekannt geworden.

Sicherheitshalber nochmal die Fragen: beim Mandanten ist die reg. Arbeitszeit hinterlegt? Bei den AN auch? Und im Kalendarium sind die richtigen Ausfallschlüssel mit den richtigen Stunden eingetragen? Ach und in den Orga-Einheiten ist Stundenlohn oder Gehalt richtig hinterlegt?

 

Sorry, dass ich das nachfrage, aber die Aussage der Agentur ist mir wirklich suspekt.

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sraab
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Für mich klingt das auch sehr suspekt, deswegen hab ich mich ja an das Forum gewandt. Es ist in den Orga-Einheiten Festlohn hinterlegt, die Arbeitstage sind aber regulär hinterlegt. Kann das daran liegen? Ausfallschlüssel usw. ist alles korrekt hinterlegt. Im Kalender ist an den Feiertagen auch nichts vermerkt. Kann das nur daran liegen, dass Festlohn bezahlt wird?

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TN
Fachmann
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die Arbeitstage sind aber regulär hinterlegt

 

 

Das heißt, beim AN regulär von Mo bis Mi, also 3 Tage/Woche ja?

 

Im Kalender ist an den Feiertagen auch nichts vermerkt

 

Also durchgehend KU mit 0 Stunden?

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bodensee
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Das ist nicht nur suspekt, das ist mehr als das. 

 

So ich mich nicht sehr täusche, sind die KUG Regelung im SGB geregelt. Das ist ein Bundesgesetz. 

 

Wie das Land Berlin hier Sonderregelungen einführen möchte ist mir völlig unklar. 

 

Ich würde das richtig berechnet einreichen und beantragen. Bei Ablehnung Widerspruch und Klage und wenn sie sich richtig unbeliebt machen wollen, würde ich gerade noch eine Amtsträgerhaftungsklage anhängen. 

 

Weil aus meiner Sicht rechtlich nicht mögich, und interne Anweisungen kann es für die Sachberabeiterin schon geben aber diese sind möglicherweise aus liquiditätgründen erlassen worden, aber rechtlich nicht zu halten. 

 

Grüße vom wunderschönen Bodensee
U.K.Eberhardt
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sraab
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Genau so ist es

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TN
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Deswegen hatte ich ja nachgefragt, ob vielleicht eine Erfassungshürde der Auslöser gewesen sein könnte. Vielleicht trägt ja der Berliner Feiertag am 08.05.20 in irgendeiner Form zum Missverständnis bei.

 

Ach, und das Feiertagshäkchen für den 08.05.20 ist unter Arbeitszeiten auch gesetzt, ja?

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sraab
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Ich wüsste nicht, wo ich da ein Feiertagshäckchen setzen kann. Aber auch der 08.05. war ja kein regelmäßiger Arbeitstag, da es ja ein Freitag war.

 

Wir haben übrigens explizit nachgefragt ob irgendetwas falsch eingetragen oder angeklickt war.

 

Die Antwort der Agentur per Email war darauf:

 

"es ist für die Agentur für Arbeit unerheblich, ob die AN an dem Tag gearbeitet hätte, oder nicht. Sobald ein Ist-Entgelt mit 00 angegeben wurde, kann ich insgesamt nur 80% bewilligen"

 

 

Es wurde aber ja gar kein Ist-Entgelt an dem Tag angegeben, das wertet die Agentur aber als Entgelt mit 00?

 

 

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TN
Fachmann
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Unter Mandant/Arbeitszeiten/Feiertage/Urlaub, Registerkarte Feiertage: 75. ...

 

Ich werde meinen Verdacht einfach nicht los. Vielleicht mögen Sie noch mal eine Probe mit gesetztem Häkchen generieren und nach einer Abweichung schauen?

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TN
Fachmann
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Ach ja, und dass sich die Agentur mit den Einstellungen und Erfassungen in DATEV LuG auskennt, möchte ich doch einigermaßen bezweifeln.

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Uwe_Lutz
Überflieger
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Interessante Variante.

 

Nachfragen gab es hier (Hamburg) auch, wenn das Ist-Entgelt € 0,00 betrug.

 

Die Bundesagentur hat aber in dem Schreiben selbst das Beispiel gebracht, dass bei Arbeitsleistung Dienstag bis Donnerstag es korrekt sein kann, wenn im April (mit Karfreitag und Ostermontag als Feiertag) das Ist-Entgelt € 0,00 beträgt.

 

Nach entsprechendem Hinweis an die BA wurde das KUG dann auch ausgezahlt.

 

Viele Grüße

Uwe Lutz

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Uwe_Lutz
Überflieger
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@sraab  schrieb:

 

 

"es ist für die Agentur für Arbeit unerheblich, ob die AN an dem Tag gearbeitet hätte, oder nicht. Sobald ein Ist-Entgelt mit 00 angegeben wurde, kann ich insgesamt nur 80% bewilligen"

 

 

 

 


Und wie kommt man auf 80%? Selbst wenn unterstellt wird, dass 3 Feiertage in Berlin vorlagen. Bei 3 Feiertagen von 21 Arbeitstagen komme ich auf knapp über 14%, so dass doch zumindest 85% (abgerundet) ausgezahlt werden müssten.

 

Aber inhaltlich ist diese Anweisung ja ohnehin völliger Quatsch.

 

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letzte Antwort am 03.06.2020 17:50:36 von Uwe_Lutz
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