Der Mitarbeiter eines Mandanten (Gehaltsempfänger, 39 Std. pro Woche) ist zu 100 % in Kurzarbeit.
In Lohn und Gehalt errechnet das Programm das Kug, das Ist-Entgelt wird mit 0,00 € angegeben (der Mitarbeiter erhält ja kein Gehalt).
Auf der Auswertung Soll-/Istentgelt findet sich "Kürzungsformel Tage: Betrag * zu bezahl. Kalendertage / tatsächl. Tage".
Die Bundesagentur für Arbeit moniert diese Berechnung mit dem Verweis auf die Durchschnittsmethode. Trotz vollständiger Kurzarbeit soll ein Istentgelt angegeben werden.
Beispiel der Bundesagentur:
Monatsgehalt 1.700,00 Euro, wöchentliche Arbeitszeit 40 Std., Ausfallstunden Februar 2021: 160 Std.
Gehalt 1.700 € : durchschnittliche Arbeitszeit pro Monat 173,33 (40 Std. x 13 : 3) = durchschnittlicher Stundenlohn Gehaltsempfänger 9,81 €
Arbeitsausfall 160 Std. x Stundenlohn 9,81 € = Entgeltdifferenz 1.569,60 €
Soll-Entgelt: 1.700,00 €
Ist-Entgelt: 130,40 €
Bei anderen Mandanten hatte ich bei gleicher Konstellation bisher keine Nachfragen.
Ich bin ratlos, welche Einstellungen ich hier ändern sollte, um der Anforderung der Bundesagentur nachzukommen.
Danke für einen Hinweis!
Standartmäßig rechnet DATEV mit der Durchschnittsmethode.
Sie haben offenbar eine andere Formel hinterlegt.
Soweit ich weiß muss die Berechnung der Kurzarbeit immer mit der Durchschnittsmethode erfolgen.
Wir rechnen grundsätzlich mit tatsächlichen Tagen und hatten noch keinerlei Klagen...
Wo steht denn, dass nach Durchschnitts-Umrechnungsformel vorgegangen werden muss?
Festlohnempfänger haben in der Regel einen verstetigten Monatslohn.
Analog dazu sind nicht die tatsächlich geleisteten Stunden sondern die monatlichen Durchschnittstunden zu
Grunde zu legen. Das ist ständige Rechtsprechung, an der sich die DATEV orientiert in dem sie diese Formel vorgibt.
Ich gehe davon aus das auch die Agentur für Arbeit es so sieht.
Der Fragensteller hat wahrscheinlich eine KUG Prüfung und somit die Soll/Ist Auswertung eingereicht.
Sie hatten vielleicht noch keine oder es lag oder liegt am Prüfer.
Das hätte ja dann ganz nebenbei die Wirkung, dass bei einem Festlohnempfänger in Monaten mit 31 Tagen bei einem Tag Kind krank dieser Tag nicht abgezogen werden könnte. Denn es ist ja nicht möglich, für verschiedene Ausfallsachverhalte unterschiedliche Umrechnungsformeln zu hinterlegen.
Das erzeugt bei mir ein ziemliches Fragezeichen...
Ja da haben Sie recht. Das Problem entsteht auch wenn viel Kurzarbeit und wenig Arbeitsstunden aufeinandertreffen.
Ich glaube arbeitsrechtlich darf man auch nicht jederzeit von einer bereits gewählten Umrechnungsformel abweichen.
Sonst könnten Arbeitgeber immer so rechnen wie es für sie am günstigsten ist.
Das Hauptproblem bei dem Ganzen besteht darin das es kein Gesetz gibt, das Umrechnungsformen regelt.
Es gibt nur Urteile nach denen man ich richten kann. Die DATEV geht halt immer den rechtlich sichersten Weg.
Ich habe auch nichts gefunden, welche Berechnungsmethode verpflichtend ist. Und aufgrund anderer Kürzungstatbestände ist eben die erwähnte Kürzungsmethode hinterlegt.
Ich habe jetzt mal diese Durchschnittsmethode hinterlegt. Dennoch berechnet das Programm das Istentgelt bei 100 % weiterhin mit 0. Das Kug erhöht sich dadurch.
Ich habe den Antrag auf Erstattung gestellt und die zuständige Mitarbeiterin bemängelt die Abrechnungsliste hinsichtlich das Istengeltes.
Was mir bisher so noch nicht passiert ist ...
Na ja, und wenn gesetzlich keine bestimmte Umrechnungsformel vorgeschrieben ist, oder nur in Standardfällen die richtige Wirkung erzielt, frage ich mich, auf welcher Grundlage eine Arbeitsagentur eine bestimmte Umrechnungsformel verlangt. Oder ob ein jeweiliges Sachbearbeiter-Verständnis mittlerweile auch schon gesetzliche Wirkung entfaltet...
Mein Geschmack wäre es, in Widerspruch zu gehen...
Haben Sie folgende Formel hinterlegt:
Tage: Betrag* zu bezahlende Kalendertage / 30
Stunden: Betrag - (Betrag / (wöchentl. AZ * 13/3) * Fehlstunden
Und wird diese auch auf der Soll/Ist Auswertung ganz unten angezeigt?
Haben Sie wöchentliche Arbeitszeit beim Mitarbeiter hinterlegt?
Wie oben geschrieben ist "Kürzungsformel Tage: Betrag * zu bezahl. Kalendertage / tatsächl. Tage" hinterlegt, diese Formel wird auf der Auswertung Soll-/Istengelt angegeben und bei allen Mitarbeitern ist die wöchentliche Arbeitszeit erfasst.
Ich glaube jetzt verstehe ich. Sie geben an das der Mitarbeiter 39 Stunden die Woche arbeitet.
Aber der Beamte rechnet mit 40 Stunden. Also kein Wunder das ein Ist Entgelt entsteht.
Bei 39 Stunden ist der Monatsdurchschnitt 169 Stunden und nicht 173,33
Ach so das war nur ein Beispiel der Agentur. Man müsste alle Zahlen kennen um das mal selbst zu berechnen
Das ist eigentlich egal.
Ausgefallene Stunden im Februar 156.
Es entsteht ein Istentgelt in diesem Monat, weil die durchschnittlichen Stunden höher sind als die machbaren Ist-Stunden im Februar.
Also bei mir entsteht wie bei Ihnen kein Istentgelt bei 100% KUG.
Ich glaube der Sachbearbeiter liegt fasch. Habe mir nie darüber Gedanken gemacht ehrlich gesagt.
Die Berechnung die der Sachbearbeiter zu Grunde legt wird so wie es für mich aussieht nur angewandt
wenn nicht ein Vollausfall besteht. Bei der DATEV steht bei der Berechnungsformel ja auch Teilmonatsbetrag =.
Sonst müsste man ja immer bei einem Vollausfall je nach Monats Sollstunden noch zusätzlich Gehalt zahlen.
Moin,
in der fachlichen Weisung zum Kurzarbeitergeld heißt es unter Punkt 10 Absatz 10:
Berechnung Ist-Entgelt bei Angestellten (106.11):
Die Berechnung des tatsächlich erzielten Arbeitsentgelts und damit auch das infolge der Kurzarbeit verminderte Gehalt von Angestellten unterliegen ausschließlich arbeitsrechtlichen Regelungen. Insofern kann die Berechnungsmethode des auf die verminderte Arbeitszeit reduzierten Entgelts von den Dienststellen der BA grundsätzlich nur dann beanstandet werden, wenn zu Lasten der BA von der vorgegebenen tariflichen oder betrieblichen Regelung über Entgeltkürzungen (z.B. bei Bummeltagen) im Falle der Kurzarbeit abgewichen wird.
Die Umrechnung muss also in der gleichen Weise erfolgen, wie z.B. Fehlstunden abgezogen würden oder wie dies ggf. in der Vereinbarung über die Kurzarbeit beschlossen wurde. Eine grundsätzliche Vorgabe einer Berechnungsformel seitens der BA gibt es hiernach nicht. Es wird nur bemängelt, wenn die Umrechnung willkürlich erfolgt.
Viele Grüße
Uwe Lutz
Ich habe heute mit der Bundesagentur für Arbeit telefoniert.
Das Programm rechnet tatsächlich beim Istengelt die Durchschnittsmethode, allerdings nur bei den Mitarbeitern, die nur teilweise in Kurzarbeit sind.
Bei den Mitarbeitern in 100 % Kurzarbeit weiterhin kein Istentgelt.
Wo muss ich das schlüsseln, damit das Programm dieses Istentgelt rechnet?
Ich habe schon soviel ausprobiert 😞
Sie sollten sich gesetzlich belegen lassen, wie in Monaten mit 100% Ausfall ein Ist-Entgelt zustande kommen soll. Wenn der Arbeitnehmer null arbeitet, hat er auch null Entgelt.
Dieses Argument habe ich auch angebracht. Darauf ist die BA nicht eingegangen.
Angeblich gleicht sich das innerhalb der Monate aus ...
Ich werde bei DATEV eine Anfrage stellen, denn diese Sachbearbeiterin zahlt das Kug nicht an meinen Mandanten aus, solange das nicht geklärt ist.
Ich habe dazu eine Anfrage bei der Bundesagentur gestellt.
Auch DATEV sagt, dass hier kein Istentgelt zu zahlen ist (diese "Tatsache" war auch bei DATEV nicht bekannt).
Ich habe mit DATEV telefoniert. Die haben das so noch nicht gehört.
In dem Moment, in dem im Kalender Vollausfall gebucht ist, wird kein Istentgelt berechnet.
So, wie die Bundesagentur das berechnet haben will (also bei 169 Stunden im Schnitt und Ausfall 156 Stunden im Februar für 13 Stunden Istentgelt) müssen einige Werte manuell hinterlegt werden.
Im Kalender Vollausfall erfassen, Istentgelt manuell berechnen, in Monatsstammdaten im Istentgelt erfassen, in den Bewegungsdaten das Istentgelt als Gehalt erfassen, in den Personaldaten das "abweichende" Sollentgelt (verienbartes Gehalt) erfassen (sonst rechnet das Programm das zusätzlich erfasste Istentgelt auf das bereits hinterlegte Gehalt drauf)
Viel Spaß beim Prüfen eurer Abrechnungen 🙂 Ich sehe mir jetzt alle Mandanten erneut an ....
Die Definition des Istentgeltes ist im § 106 SGB III definiert.
"Ist-Entgelt ist das Bruttoarbeitsentgelt, das die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer in dem Anspruchszeitraum tatsächlich erzielt hat, zuzüglich aller zustehenden Entgeltanteile."
Es wird also das im jeweiligen Monat abgerechnete und zugeflossene tatsächliche Entgelt zugrunde gelegt.
Da es sich um ein tatsächlich erzieltes Arbeitsentgelt handelt, kommt hier auch keine "Fiktivberechnung" zum Tragen.
Bis auf einen Fall: In den Monaten, in denen 100 % Arbeitsausfall und Feiertage aufeinandertreffen. Denn hier ist dann ein fiktives Entgelt für Feiertag für Soll/Istentgelt anzugeben.
Im Übrigen wende ich in DATEV die Umrechnungsformel für die tatsächlichen Tage bzw. Stunden an schon aus Gründen des Mindestlohnes, da die Durchschnittsberechnung bei Monaten mit > 173,33 Stunden zur Mindestlohnunterschreitung führen kann. Also bei allen Monaten ab 22 Arbeits-/Feiertagen.