Logik ist ein ziemlich starkes Wort. Bzgl. diesen Sachverhalt finde ich auch hier im Thread unterschiedliche Antworten.
Im Gesetzestext selbst steht, dass der Zeitraum vor beginn der Kurzarbeit als Grundlage zur Berechnung gewählt werden sollte. Allerdings behandelt der Text nicht den Sachverhalt von längeren KUG Phasen.
1Lässt sich das Soll-Entgelt einer Arbeitnehmerin oder eines Arbeitnehmers in dem Anspruchszeitraum nicht hinreichend bestimmt feststellen, ist als Soll-Entgelt das Arbeitsentgelt maßgebend, das die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer in den letzten drei abgerechneten Kalendermonaten vor Beginn des Arbeitsausfalls in dem Betrieb durchschnittlich erzielt hat, vermindert um Entgelt für Mehrarbeit.
Es gibt keine Vereinbarung aus der hervorgehen würde, dass die ausgezahlten Provisionen geändert werden. Zumal der Sonderfall bei uns herrscht, das die Provision erst 4 Wochen nach Ablauf des Monats ausgezahlt werden.
Das System verkettet jetzt jeden Monat der Kurzarbeit miteinander und triggert dementsprechend rückwirkende Korrekturzahlungen.
Meiner Meinung nach müssten Sie die Durchschnittsprovision vor Beginn von KUG manuell ausrechnen und dann als festen Wert in den Bruttobezügen erfassen, so dass davon das KUG berechnet wird.
Hallo,
das ist korrekt mit dem Durchschnitt der letzten 3 Monate. Hatte gerade ein langes Gespräch mit der Agentur für Arbeit (Prüferin). Die Provision würde sich nur verringern, wenn die Provision ein Fixum ist und dieses Fixum bsp. weise in Vollzeit gearbeitet wird. Verringert sich die Az durch Kug ist auch das Fixum zu verringern.
Wird während Kug Provision erwirtschaftet, dann ist die Provision Durchschnitt der letzten 3 Monate, und die erwirtschaftete Provision als Grundlage für die Berechnung Kug einzugeben. Allerdings hat die Dame gesagt, wenn Sie von von erwirtschafteten Provision nichts auf der Lohnabrechnung sieht, kann Sie es auch nicht prüfen.
Gruß