Hallo,
wir haben einen Mitarbeiter (Gehalt, VZ, 39,5 Wochenstunden, Abrechnung nach TV-L) der vom 08.05. bis 07.06.2020 in Elternzeit war und die verbliebenen Arbeitstage in 50% KUG gearbeitet hat.
Bei der Lohnabrechnung hat sich jetzt ein Aufstockungsbetrag (LN 939) für Mai und Juni 2020 sowie für die restlichen Arbeitstage unter LN 1 ein Festbezug Lohn/Gehalt gebildet.
Leider konnte ich zu dem Thema KUG/ EZ nichts finden, deshalb meine Fragen:
- kann man KUG und ETZ im gleichen Monat berechnen?
- Wie rechnet das Programm (Aufstockungsbetrag)?
LG
C. Baur
Personalwesen
Hallo,
wird die Elternzeit beendet, kann auch wieder Kug abgerechnet werden. Die ausgefallenen Kug-Stunden, nach Ende der Elternzeit, buchen Sie über das Kalendarium mit der Stammlohnart 410 und dem Ausfallschlüssel KU.
Leider kann ich mit der Lohnart 939 nichts anfangen. Welche Stammlohnart verbirgt sich denn hinter Ihre Lohnart 939?
Mit freundlichen Grüßen
Wolfgang Stein
Personalwirtschaft
DATEV eG
Guten Tag Herr Stein,
vielen Dank für ihre Antwort.
Der Mitarbeiter ging am 08.05. bis 07.06.2020 in Elternzeit. Heißt dies, dass wir für den Mai und Juni 2020 kein Kurzarbeitergeld beantragen können?
Wir arbeiten nicht mit dem Kalendarium, da wir bereits am 25. des Monats den Monatsabschluss tätigen. Wir geben alle Stunden über die Bewegungsdaten mit LA 410 und/oder LA 414 ein.
Lohnart LA 939 gibt auf der Auswertung 102 die ZVK AN lfd. Gehaltsverzicht + Aufstockung auf vollen Monat an.
Nach unserer Berechnung sollte er 7,9 Stunden auf LA 410 und 7,9 Stunden auf LA 414 erhalten und 2 Urlaubstage.
Wir rechnen mit dem TV-L ab.
Mit freundlichen Grüßen
Claudia Baur
Personalwesen
Hallo Frau Baur,
ob Sie für diese Zeit Kurzarbeitergeld beantragen können, muss mit der Agentur für Arbeit geklärt werden.
Programmtechnisch kann das Kalendarium auch genutzt werden, wenn der Monatsabschluss bereits zum 25. des Monats erfolgt. Die restlichen Tage des Monats können ggf. über Bewegungsdaten | Erfassungstabellen, Register Nachberechnung Kalendarium nachgebucht bzw. korrigiert werden.
Wie das Programm den Aufstockungsbetrag berechnet, muss anhand der Stammdatenschlüsselungen nachvollzogen werden. Nehmen Sie dafür bitte Kontakt über unsere weiteren Servicekanäle mit uns auf.
Viele Grüße,
Vanessa Mertel
Personalwirtschaft
DATEV eG