Hallo,
die Bundesagentur hat unsere Kug-Anträge geprüft und einige Anträge aus März 2020 beanstandet. Es wurden einige Überstunden nicht eingebracht, weshalb Kug zurückgezahlt werden muss.
Die Kug-Anträge habe ich mit Hilfe des Leitfadens im Testmandanten korrigiert.
Jetzt bleibt mir noch die Korrektur der Lohnabrechnungen und der SV-Meldungen. In dem entsprechenden Hilfe-Dokument steht jedoch, dass "eine Korrektur der Lohnabrechnung inkl. Meldung nicht immer erforderlich" ist.
In welchen Fällen ist diese nicht erforderlich?
Hallo @Andrea5,
bitte prüfen Sie hierzu die jeweiligen arbeitsvertraglichen und tarifvertraglichen Vereinbarungen, oder Betriebsvereinbarungen, ob eine Korrektur der Lohnabrechnung inkl. Meldungen erforderlich ist.
Das Vorgehen für die Korrektur finden Sie im Dokument 1024484 LODAS: Manuelle Meldekorrektur und Nachzahlung von Arbeitslohn aufgrund Kug-Korrekturen für 2020 oder 2021 erfassen.
Vielen Dank für Ihre Antwort.
Das steht so auch im Hilfe-Dokument, aber in den Arbeitsverträgen und Betriebsvereinbarungen gibt es keine entsprechenden Regelungen, ein Tarifvertrag findet keine Anwendung.
Gibt es keine gesetzliche Verpflichtung zur Korrektur der Abrechnungen und der Meldungen?
Hallo @Andrea5,
rechtlich können wir Sie hierzu leider nicht beraten.
Hat ein Mitglied der Community bereits Erfahrungen hierzu, die an dieser Stelle geteilt werden wollen?
Falls nicht, können Sie auch mit den beteiligten Institutionen Rücksprache halten.