Hallo zusammen,
ich habe einen Mandanten bei dem im Rahmen des Jahresabschlusses festgestellt wurde, dass ein Gehaltsverzicht (Direktversicherung) für das Jahr 2018 und 2019 jeweils in Höhe von 254,00 €/monatlich nicht berücksichtigt wurde. Die Beiträge wurden durch die Versicherung vom Arbeitgeberkonto abgebucht, der Gehaltsverzicht aber beim Arbeitnehmer nicht berücksichtigt. In der SV gibt es keine Probleme, da der Arbeitnehmer in den entsprechenden Jahren über der BBG liegt. Das Problem liegt in der Steuer. Wenn ich eine Korrektur auf das Vorjahr mache und die Beiträge für 2018 und 2019 im Vorjahr abrechne, wird der Steuervorteil erst im aktuellen Jahr berücksichtigt. Kann mir jemand sagen, ob ich dann im laufenden Jahr ein Problem mit dem Steuerfreibetrag bekomme (6.624,00 € für 2020), da ja bereits 6.096,00 € mit der Rückrechnung aus dem Vorjahr berücksichtigt wurden und der Gehaltsverzicht in 2020 weiterhin laufend berücksichtigt wird.
Vielen Dank für eine Rückmeldung.
Mit freundlichen Grüßen
Christine Kröll
Hallo,
ja, sobald die 6624 € überschritten werden, wird der Rest pflichtig abgerechnet.
Hallo,
danke für die schnelle Antwort. Kommt die Steuerpflicht dann erst in den Folgemonaten? Bis in den Mai (aktueller Abrechnungsstand) wird der Gehaltsverzicht komplett berücksichtigt obwohl bis dahin die Beträge bei insgesamt 7.366,00 € liegen (Korrektur 2018 3.048,00, 2019 3.048,00 € und Nachberechnung ab 01/2020 jeweils 254,00 € (1.270,00 €).
Mit freundlichen Grüßen
Hallo,
es sollte eigentlich schon jetzt greifen. Haben Sie möglicherweise das Häkchen gesetzt, dass die Lohnsteuer bei Nachberechnung abweichend nach Entstehungsprinzip abgerechnet werden soll?
Hallo,
ja, der Haken/die Einstellung ist auf Entstehungsprinzip geändert worden.
Dann wurden die Steuerfreibeträge im Vorjahr mit genutzt und der fürs aktuelle Jahr ist noch "frei".
Aber: Eine so späte Änderung der Lohnsteuerbescheinigung wird zu Rückfragen durch das Finanzamt führen. Vor allem auch, weil am Jahresende Lohnsteuerbescheinigungen mit Steuerbeträgen in Höhe X eingereicht worden sein werden, andererseits aber Lohnsteueranmeldungen mit Beträgen in Höhe Y. Diese Diskrepanz wird angefragt werden (ob das auch ein Grund für eine Lohnsteueraußenprüfung sein kann? Würde ich vermuten...)
Gemäß den Probeabrechnungen wird die Steuer komplett in 2020 gemeldet/berücksichtigt (Steuerbr. FJ auf Korrekturabrechnungen). Eine Korrektur der Lohnsteuerbescheinigung 2019 erfolgt daher meiner Ansicht nach nicht oder?
Was sagt denn das Fehler/Hinweisprotokoll?
Hallo,
das ist der der Text aus dem Meldeprotokoll der Probeabrechnung
Mandantendaten|Steuer|Allgemeine Daten oder 05/2020
Personaldaten|Steuer|Einmalbezüge/Sonstige Angaben/Versorg., Register Einmalbezüge/Sonst.Angaben
Sie haben für die Nachberechnung Vorjahr das Entstehungsprinzip ausgewählt. Die steuerliche Behandlung
nach dem Entstehungsprinzip ist nicht mehr möglich, wenn in einem Monat des laufenden Kalenderjahres
bereits eine Nachberechnung für das Vorjahr nach dem Zuflussprinzip abgerechnet wurde.
Deshalb wurde bei dieser Abrechnung automatisch ebenfalls das Zuflussprinzip angewendet.
Weitere Informationen finden Sie in der Info-Datenbank im Dokument 1034430.
Viele Grüße
Dann sollten Sie das von der Datev prüfen lassen.
Hallo,
wenn auf der Brutto-/Nettoabrechnung "Steuerbrutto FJ" ausgewiesen wird, erfolgt die Steuerbehandlung aus der Nachberechnung im aktuellen Jahr. Wenn dies trotz Schlüsselung "Entstehungsprinzip" der Fall ist, kann es sein dass bereits in einem vorherigen Monat eine Nachberechnung auf das Vorjahr mit Zuflussprinzp durchgeführt wurde.
In diesem Fall ist eine Nachberechnung mit Entstehungsprinzip nicht mehr möglich. Dies wird auch im Fehler- und Hinweisprotokoll ausgegeben.
Mit freundlichen Grüßen
Wolfgang Stein
Personalwirtschaft
DATEV eG
Hallo Herr Stein,
warum wird dann die Lohnsteuer lt. Threaderöffner nicht berechnet, obwohl der Freibetrag ausgeschöpft ist?
Hallo,
die Steuerfreigrenze wird pro Kalenderjahr mit 8 % der jährlichen Beitragsbemessungsgrenze betrachtet.
Durch die Nachberechnungen, werden die Freigrenzen in dem jeweiligen Nachberechnungsjahr berücksichtigt. Für die Abrechnung ab 01/2020 ist somit die Freigrenze von 6.624 € für das Kalenderjahr 2020 noch nicht überschritten.
Hallo Frau Heinlein,
lt. den Angaben des TE ist die Grenze bereits überschritten, da das Hinweisprotokoll aussagt, dass eben nicht die Grenzen der Vorjahre berücksichtigt wurden?