Liebe Datev-Community,
ich habe folgenden Fall und komme gerade überhaupt nicht klar:
Ein Mitarbeiter (Bruttogehalt liegt über der BMG und JAE, freiwillige KV/PV) befindet sich seit dem 01.03.2020 durchgängig zu 100% in Kurzarbeit. Der Arbeitgeber zahlt einen Zuschuss zum Kurzarbeitergeld in Höhe der Differenz zum bisherigen Nettogehalt, stockt das Kurzarbeitergeld also auf 100% des Nettogehalts auf.
Bisher wurde der AG-Zuschuss zum Kug in der Zeit vom 01.01. bis 31.05.2022 steuerpflichtig und beitragsfrei abgerechnet. Durch die Änderungen aufgrund des Steuerentlastungsgesetzes ist der Kug-Zuschuss rückwirkend wieder steuer- und beitragsfrei abzurechnen. Zusätzlich wird ja aber auch die rückwirkende Erhöhung des Grundfreibetrags und der Werbungskostenpauschale nachberechnet.
Mein Problem ist nun folgendes:
Aufgrund der Nachberechnung der Steuerabzüge, die nur kumuliert auf der Lohnabrechnung Juni 2022 ausgewiesen wird, kann ich nicht ermitteln, welcher Steuerbetrag auf das Istentgelt (AG-Zuschuss Kug, Feiertagsentgelt i. H. v. Kug) der Vormonate entfällt. Da der bisher abgerechnete Bruttobetrag (LA 5010) des AG-Zuschusses zum Kug ungleich dem Nettobetrag des AG-Zuschusses zum Kug ist, kann ich diesen auch nicht einfach durch die LA 5080 ersetzen. Der Arbeitgeberzuschuss muss ja aber zwingend angepasst werden, da sich das Kug rückwirkend erhöht.
Ich bin einigermaßen ratlos und weiß nicht, wie ich dieses Problem lösen soll. Vielleicht hat hier jemand einen Hinweis für mich oder vielleicht übersehe ich ja auch irgendetwas?
Viele Grüße und schon einmal vielen Dank fürs Mitdenken 🙂
Mal ganz naiv gefragt:
Bei uns kann man im Lohnkonto die LST-Erstattungen pro Monat ablesen. Wie sieht das Lohnkonto bei Ihnen aus?
Hallo TN,
aus dem Lohnkonto kann ich den Erstattungsbetrag pro Nachberechnungsmonat ablesen, allerdings habe ich das Problem, dass sich das Steuerbrutto in einigen Nachberechnungsmonaten zusammensetzt aus dem steuerpflichtigen und beitragsfreien AG-Zuschuss zum Kug und dem Feiertagsentgelt i. H. v. Kug. In diesen Monaten kann ich nicht erkennen, wie hoch der Steuerbetrag ist, der auf den AG-Zuschuss zum Kug entfällt. Diesen Wert benötige ich ja aber, um den "neuen" steuer- und beitragsfreien AG-Zuschuss zum Kug zu errechnen.
Vielleicht stehe ich auch gerade völlig auf der Leitung... Ich beschäftige mich schon den halben Tag mit diesem Problem 😅
Halla RuS,
haben Sie schon eine Lösung gefunden, wie Sie das KUG bzw. die Aufstockung rückwirkend neu berechnen?
Hallo,
nein, leider habe ich noch keine vernünftige Lösung finden können. Bisher waren die meisten Fälle bei mir mit Hilfe des Lohnkontos und dem Vorabberechnungsprogramm Lovor zu lösen. Allerdings habe ich einige meiner Mandanten bereits vor dem Einspielen des Updates abgerechnet, so dass ich da nächsten Monat auch noch einmal ran muss. Da sind dann auch ein paar kniffligere Fälle dabei.
Hallo,
sofern sich die Höhe des Kurzarbeitergeldes durch die Nachberechnung verändert hat und bisher ein Zuschuss zum Kurzarbeitergeld gewährt wurde, ändert sich auch der SV-freie (und ggf. auch der steuerfreie) Anteil am Zuschuss zum Kurzarbeitergeld.
Durch die Nachberechnung kann es vorkommen, dass die SV-Freiheit ausgeschöpft wurde.
In diesem Fall erhalten Sie eine Fehlermeldung dahingehend, dass ein bisher SV-freier Arbeitgeberzuschuss nicht mehr in voller Höhe SV-frei abgerechnet werden kann. Diese Fehlermeldung gibt Ihnen genau vor, in welcher Höhe die Beträge auf die jeweiligen Lohnarten aufzuteilen sind und vereinfacht Ihnen die Korrektur der Werte.
Den neuen Gesamtbetrag für den AG-Zuschuss zum Kurzarbeitergeld können Sie tatsächlich am Einfachsten mit Hilfe eines Brutto/Netto-Rechners oder Lovor ermitteln.
Hallo Frau Preuß,
das funktioniert leider nur in den Fällen relativ einfach, bei denen auf den Arbeitgeberzuschuss keine Lohnsteuer angefallen ist. In den Fällen, in denen der Brutto-Arbeitgeberzuschuss höher ist als der Netto-Arbeitgeberzuschuss (z. B. weil noch ein Ist-Entgelt in dem entsprechenden Monat vorhanden ist und somit auf das Ist-Entgelt und den Arbeitgeberzuschuss Steuern anfallen) wird es dann ziemlich kompliziert. Zum einen muss die Rückrechnung des Kurzarbeitergelds berücksichtigt werden bei der Neuberechnung des Arbeitgeberzuschusses und zum anderen muss der Arbeitgeberzuschuss von steuerpflichtig auf steuerfrei korrigiert werden. Der Mitarbeiter darf ja aber insgesamt nicht mehr Netto erhalten, als er ohne den Bezug von Kurzarbeitergeld erhalten hat. Wenn dann auch noch der ein Teil des Arbeitgeberzuschusses sozialversicherungspflichtig wird, ist das Chaos perfekt.
Schade, dass es hierfür keine bessere Lösung gibt, als sich mit Lovor zu behelfen. Zumal in Lovor eine Probeabrechnung mit Kurzarbeitergeld nicht möglich ist oder bin ich da falsch informiert?
Zumal in Lovor eine Probeabrechnung mit Kurzarbeitergeld nicht möglich ist oder bin ich da falsch informiert?
Nein, mit Lovor ist keine KUG-Abrechnung möglich. Das ist ja auch nicht notwendig, da das KUG ja ein Netto-Bezug ist und "einfach" draufgerechnet werden kann.
Ich bin auch den Weg über Lovor gegangen. Wenn bei dem Mitarbeiter Lohnsteuer angefallen ist, habe ich den jeweiligen Monat ohne AG-Zuschuss KUG und ohne KUG neu berechnet, einmal mit dem IST-Entgelt und einmal mit dem SOLL-Entgelt. Damit hatte ich beiden neuen Nettoentgelte und konnte den neuen Arbeitgeberzuschuss ermitteln. Alle "alten" Zuschüsse habe ich ins Minus gesetzt und den neuen steuerfreien Zuschuss erfasst.