Ich habe folgendes Problem. Ein Mitarbeiter hat am 1. Tag des Kinderkrankengelds noch gearbeitet.
Das Programm Lohn und Gehalt kürzt jedoch das Gehalt um 2 Tage.
Nun ist die Frage, kann man überhaupt nicht volle Tage abrechnen und wie müssen die eingegeben werden, dass diese richtig abgerechnet werden.
Kinderkrankengeld gibt es nur für ganze Tage. Man kann also keine nicht ganzen Tage abrechnen.
Den ersten Tag sollte der AG daher einfach bezahlen oder kürzen, je nachdem was rechtens und gewünscht ist.
Auszug aus den:
Das Kinderkrankengeld ist eine Entgeltersatzleistung, die gesetzlich Krankenversicherte für (einzelne) Arbeitstage ab dem ersten Tag der Erfüllung der Voraussetzungen des § 45 SGB V in Anspruch nehmen können. So besteht ein Anspruch auf Kinderkrankengeld auch für den Tag an dem die Arbeit bereits angetreten wurde, sofern der Antrag auf Kinderkrankengeld für diesen Tag vorliegt und die Freistellung der Arbeitnehmer für den restlichen Arbeitstag unentgeltlich erfolgt. Die Höhe des Kinderkrankengelds richtet sich nach der Höhe des tatsächlich ausgefallenen Arbeitsentgelts an diesem Tag.
Ja, das ändert aber nichts daran, dass wir den halben Tag nicht automatisch abrechnen können.
Man kann sicherlich rechnerische Verrenkungen anstellen und ein selbst errechnetes ausgefallenes Brutto angeben (zumindest in LODAS) oder erstmal alle Tage kürzen und die an Tag 1 gearbeiteten Stunden einfach irgendwann später nachzahlen.
Guten Morgen,
ich habe dazu zwei grundsätzliche Fragen nach den Rechtsgrundlagen der Entgeltfortzahlungsansprüche:
Im Falle der eigenen Erkrankung des Mitarbeiters, der nach dem Antritt seiner Arbeit erkrankt, besteht für diesen "angearbeiteten" Tag ja kein Anspruch auf Entgeltfortzahlung nach dem Entgeltfortzahlungsgesetz, sondern ein Anspruch auf das volle Arbeitsentgelt.
Siehe dazu beispielhaft unter Punkt 6:
https://www.betanet.de/entgeltfortzahlung.html
1. Welche Rechtsgrundlage regelt, dass am "angearbeiteten" Krankheitstag Anspruch auf das volle Arbeitsentgelt besteht?
2. Besteht ggf. aufgrund der gleichen Rechtsgrundlage auch ein Anspruch auf das volle Arbeitsentgelt, wenn nicht eine eigene Erkrankung vorliegt, sondern die Erkrankung des Kindes?
Vielen Dank, viele Grüße und einen schönen Tag.