Hallo!
Ich hatte jetzt bei 2 AN folgender Sachverhalt:
AN ist kinderlos und heiratet einen Partner mit Kind. Das Kind wohnt beim anderen Elternteil. ELSTAM meldet ab der Eheschließlung Steuerklasse 4 mit Kinderfreibetrag zurück, das Häckchen bei Elterneigenschaft wird bei Lohn und Gehalt automatisch gestellt.
Es ergeben sich für mich 2 Fragen:
1. Ist es überhaupt korrekt, dass der AN den KFB bekommt, wenn keine Übertragung beantragt wurde?
2. Muss ich das Häkchen wieder rausnehmen? Bzw. muss ich immer, wenn ELSTAM KFB meldet, Nachweise anfragen und solange das Häkchen rausnehmen?
Die Elterneigenschaft kann tatsächlich über Heirat "weitervererbt" werden, das ist also korrekt. (Kam damals im Kontext des PUEG auf, Fundstelle müsste ich erst wieder suchen.) Nachweis fordere ich grundsätzlich an, so lange das elektronische Verfahren noch nicht steht.
Ob das mit dem Kinderfreibetrag auf der Steuerkarte seine Richtigkeit hat, weiß ich nicht - sehe ich ehrlich gesagt aber auch nicht als meine Aufgabe an. Ich kann Arbeitnehmer ja nur an- und abmelden. Wenn davon abgesehen irgendeine Angabe offensichtlich falsch ist, muss der Arbeitnehmer das selbst korrigieren lassen, ansonsten das zuständige Finanzamt.
Auch Stiefeltern, Pflegeeltern und Adoptiveltern haben Elterneigenschaft.
Details dazu sind im LEXinform-Dokument Nr.: 9143162 nachzulesen.
Ja, aber nur bei gemeinsamen Haushalt vor Erreichen der Altersgrenze.
Das ist nicht der Fall. Das Kind lebt nicht mit im Haushalt.
Bei Nachweise würde ich ja den Nachweis über gemeinsamen Haushalt benötigen. Das trifft ja nicht zu. Also müsste ich das Häckchen wieder rausnehmen?
Eigentlich müsste ich also immer wenn ein KFB zurückgemeldet wird, Nachweise anfordern und wenn keine vorhanden sind, das Häkchen rausnehmen? Oder reicht der KFB als Nachweis der Elterneigenschaft?
Ja, die Elterneigenschaft sollte auch bei KFB geprüft werden. Ein KFB allein genügt nicht.
Beispiel ich:
Ich bin kinderloser Stiefvater, der die Elterneigenschaft von meiner Frau mit Kind "geerbt" hat. Die Voraussetzungen für die Einstufung bei der PV liegen aufgrund des gemeinsamen Haushalts vor. Den 0,5 KFB habe ich aus Gründen.
Im vergangenen Jahr haben wir erfahren, dass die neue Frau des leiblichen Vaters neben dem Vater auch einen halben KFB auf unseren Sohn erhalten hat. Dieses Kind hat also bisher 3x Elterneigenschaft erzeugt, was korrekt ist. Und, 1,5x KFB, was nicht korrekt ist.
@ADri87 schrieb:Also müsste ich das Häckchen wieder rausnehmen?
In LODAS gibt es einen zweiten Haken darunter, dass der Zuschlag zur PV trotz Elterneigenschaft berechnet werden soll. Wenn LuG den auch hat, setz den! Wenn du den Haken bei der Elterneigenschaft raus machst, weiß man nämlich nachher nicht mehr, ob das Absicht oder ein Versehen war, und jede ELStAM-Änderung macht ihn dir wieder rein.
KFB "aus Gründen" bedeutet, dass es einen (privaten)Grund gibt, warum das so gewählt wurde oder dass Sie selbst auch nicht wissen, warum?
privat
Hallo @ADri87 ,
das Thema war hier schon öfters zu finden ...
Mein Kenntnisstand ist aktuell, dass hier sehr wohl eine Regelungslücke vorliegt, die der Gesetzgeber damals nicht beachtet und meines Wissens bisher auch nicht geschlossen hat:
@ADri87 schrieb:
Oder reicht der KFB als Nachweis der Elterneigenschaft?
Da für die Elterneigenschaft (also zur Vermeidung des Zusatzbeitrages in der Pflegeversicherung) der Arbeitgeber unterschiedlichste Alternativen hat, die Elterneigenschaft zu prüfen; und es dem Arbeitgeber überlassen ist, welche dieser Alternativen er wählt, kann es durchaus zu einer solchen Konstellation kommen. Nämlich dann, wenn der Arbeitgeber allein die ELSTAM als Nachweis der Elterneigenschaft anerkennt. Das sollte bei Prüfungen kein Problem darstellen dürfen ...
Aus den von Ihnen genannten Gründen (KFB ungleich Elterneigenschaft) akzeptiere ich (als Arbeitgebervertreter) aber seit Einführung des Zuschlags für Kinderlose nur den Elternnachweis mittels Geburtsurkunde u. ä. Der KFB allein wird nicht als Nachweis der Elterneigenschaft akzeptiert.
Viele Grüße