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KUG und Feiertag, widersprüchliche Aussagen DATEV/Arbeitsamt?

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letzte Antwort am 04.05.2020 19:25:03 von SusanV
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SusanV
Beginner
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Hallo zusammen,

 

wenn ich es richtig aus den DATEV-Infos rauslese, dann ist das fortgezahlte Entgelt für einen Feiertag mit der Lohnart für Feiertagsentgelt i.H. KUG (LODAS LA 414) zu erfassen, wenn der Arbeitnehmer an dem Wochentag hätte arbeiten müssen, wenn es kein Feiertag gewesen wäre?

 

Also wenn ein Gehaltsempfänger mit 40 Wochenstunden (5*8) in der Woche vom 6.4.-10.4. Vollausfall hat, dann wären 32 Stunden über KUG abzurechnen und 8 Stunden über Feiertagsentgelt i.H. KUG, weil er zwar nicht am Feiertag, aber ohne Feiertag am 10. gearbeitet hätte.

 

Laut Telefonat mit der Agentur für Arbeit gelte das aber nur für Betriebe, die auch an Feiertagen arbeiten würden wie z.B. Gastronomie. Laut Aussage der Hotline-Mitarbeiterin müsste der Feiertag in einem Betrieb ohne Feiertagsarbeit als normales Gehalt für den Tag in voller Höhe abgerechnet werden - und nur wenn der Arbeitnehmer an dem Feiertag (nicht nur dem Wochentag) ansonsten hätte arbeiten müssen, sei es mit Feiertagsentgelt i.H. KUG zu berechnen.

Was ist richtig?

HeiVo
Einsteiger
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Wenn der AN an dem Feiertag hätte arbeiten müssen (Gastronomie o.Ä.) muss die Agentur dafür Kurzarbeitergeld bezahlen. Ausfallschlüssel KU

 

Hätte der AN arbeiten müssen, wenn kein Feiertag gewesen wäre, muss der Arbeitgeber die Kosten tragen. Hierbei gibt es zwei Möglichkeiten

 

1. normaler Stundenlohn 1/2 AG 1/2 AN Anteile zur Sozialversicherung und Lohnsteuerpflichtig

    Ausfallschlüssel F im Kalendarium

 

2. Stundenlohn in Höhe von KUG: AG trägt SV allein und lohnsteuerpflichtig 

    Ausfallschlüssel FK im Kalendarium

 

Bei der Agentur läuft da einiges durch einander. Dort werden die Begriffe nicht sauber getrennt. Für die Agentur spielt es keine rolle, ob der Feiertag voll oder in Höhe von KUG bezahlt wird, da sie es so oder so nicht zu tragen hat.

 

SusanV
Beginner
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Vielen Dank für die Antwort. Heißt das, es besteht ein Wahlrecht bei Vollausfall?

In den DATEV-Informationen wird es ja so dargestellt, dass man generell nach Methode 2 vorzugehen hat. 

 

Bei Teilausfall, also nur 4 von 8 Stunden Kurzarbeit täglich z.B., würde ich 4 Stunden nach Methode 1 abrechnen und 4 Stunden nach Methode 2.

 

Bei Vollausfall 8 Stunden nach Methode 2.

 

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letzte Antwort am 04.05.2020 19:25:03 von SusanV
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