Hallo zusammen,
wenn Mitarbeiter innerhalb der nächsten 3 Monate in Rente gehen und die Rente bereits bewilligt ist darf m.E. kein KUG gezahlt werden. Hat jemand von Ihnen Erfahrung damit?
Danke für Rückmeldungen vorab.
Viele Grüße
Christine Kundler
Gelöst! Gehe zu Lösung.
Hallo Frau Kundler,
einen solchen Fall hatte ich zwar noch nicht, aber hat der Mitarbeiter das Lebensalter für den Anspruch auf Regelsaltersrente schon vollendet? Er wäre dann ja AV-frei und dann dürfte auch kein KUG gezahlt werden.
Ist er jedoch noch AV-pflichtig dürfte meiner Ansicht nach KUG gezahlt werden.
Gruß
Hallo,
nein, es handelt sich um eine Rente für langjährig Versicherte. Im Mai wurde sie mit KUG abgerechnet, habe den Hinweis LN10442 bekommen (....prüfen Sie.... Kug darf nur abgerechnet werden, bis die Kündigung zugegangen oder der Aufhebungsvertrag abgeschlossen ist).
Hallo Frau Knudler,
wie immer am Anfang beginnen.
Was steht im Arbeitsvertrag ? Die Rentenbewilligung hat erstmal keine Auswirkung auf das KUG.
Aber wenn wie üblich die Formulierung , das Arbeitsverhältnis endet mit Eintritt in die Rente oder so ähnlich steht, dann stellt sich die Anschlussfrage: Wird der AN über den Renteneintritt hinausbeschäftigt ? Keine unübliche Konstellation.
Nur wenn klar ist dass mit Renteneintritt das B'verhältnis endet, kommt die Frage erhält der AN bei einem befristeten AV noch KUG bzw. hat Anspruch auf KUG.
Meines Erachtens -bin aber kein Anwalt für Arbeitsrecht, den bräuchte es wohl hier- bleibt der Anspruch auf KUG bestehen, da das Arbeitsverhälntis nicht gekündigt ist sondern durch Fristablauf aufgehoben wird.
Die Frage ob AV frei stellt sich ja erst wenn der Renteneintritt erreicht ist.
Hallo @bodensee ,
Sie haben recht, immer von Anfang an:
Mitarbeiter (MA) geht zum 01.06.2020 in Rente. Der Rentenbescheid kam im März, liegt uns jedoch nicht vor (mündliche Mitteilung vom MA). Ja, MA wird auf Minijobbasis ab 01.06. weiterbeschäftigt.
Corona kommt, Unternehmen geht ab 01.05.2020 in Kurzarbeit (mit allen MA gem. einzelvertraglicher Lösungen)
MA geht nach ab 01.05.2020 in Kurzarbeit (für 1 Monat).
Die arbeitsrechtliche Frage stellt sich nicht, da der MA einverstanden ist.
lediglich die Frage, ob es ein Problem mit der bereits erfolgten Rentenberechnung gibt.
die Rentenberechnung wäre in diesem Fall ja falsch, da im letzten Beschäftigungsmonat ein anderes Entgelt erzielt wurde.
Nachdem, was in der Anlage 8b von der Agentur steht würde ich sagen, dass Kug gewährt werden kann.
Die Hinweismeldung von Datev stimmt mich allerdings nachdenklich
Hinweis #LN10442
In 05/2020 soll Kug abgerechnet werden. Prüfen Sie, ob dies zulässig ist, da der Mitarbeiter am 31.05.2020
ausgetreten ist. Kug darf nur abgerechnet werden, bis die Kündigung zugegangen oder der
Aufhebungsvertrag abgeschlossen ist.
vielleicht können Sie Licht ins Dunkel bringen 🙂
Ja klar kein Problem.
Datev bzw. Lohnprogramm erkennt ja nur das Austrittsdatum. Daher Annahme AN gekündigt. Gekündigte AN haben keinen Anspruch auf KUG daher der Hinweis/ Fehler.
Hallo Herr Eberhardt,
prima dann vielen Dank und weiterhin Gesundheit
Viele Grüße
C. Kundler