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KUG Unterbrechung und Ausfallschlüssel VK / WK

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letzte Antwort am 26.01.2024 14:10:58 von pogo
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metzger
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Wir haben KUG bewilligt bekommen von 01-2024 bis 08-2024.

In 01-2024 wird es aber nun doch keinen Arbeitsausfall geben.

Dies zählt dann als Unterbrechungsmonat.

 

Wie werden dann aber die Ausfallschlüssel VK und WK behandelt ?

 

Ich würde nun den Januar so abrechnen, als würden wir gar nicht von KUG sprechen.

 

Im Februar, wo dann KUG stattfindet würde ich den Ausfallschlüssel VK verwenden, wenn die Krankheit im Januar beginnt und in den Februar übergeht.

Den Ausfallschlüssel WK würde ich verwenden, wenn die Krankheit z.B. mitten im Februar vorliegt.

 

Kann ich so vorgehen ?

pogo
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Nein, die Krankheit beginnt im Januar innerhalb des KUG-Gewährungszeitraums und kann somit nicht vor KUG eintreten.

 

Ein Beispiel gibts auch hier:

https://www.arbeitsagentur.de/unternehmen/finanziell/kurzarbeitergeldformen/kurzarbeitergeld-anzeige-antrag-berechnung/informationen-fuer-unternehmen-zum-kurzarbeitergeld

 

Fall 1: Krankheit beginnt während der Kurzarbeit

Als Arbeitgeber können Sie Kurzarbeitergeld für Beschäftigte erhalten, die während der Kurzarbeit krank werden.

 

Voraussetzung:

Die Arbeitsunfähigkeit beginnt in einem Monat, für den Sie Kurzarbeitergeld beantragt haben. Da das Kurzarbeitergeld jeweils für den Anspruchszeitraum (Kalendermonat, vgl. § 96 Abs. 1 Nr. 4 SGB III) beantragt und gewährt wird, ist diese Voraussetzung immer dann erfüllt, wenn die Erkrankung im Anspruchszeitraum eintritt (also auch an dem Tag, an dem der Kalendermonat beginnt).

 

Beispiel

Kurzarbeit wird am 16.03.2021 angezeigt. Dieser Tag ist auch der 1. Tag der Kurzarbeit.

Die Arbeitsunfähigkeit tritt am 10.03.2021 ein. Die Arbeitsunfähigkeit beginnt also im Anspruchszeitraum des Kalendermonats, die Arbeitsunfähigkeit ist also während des Bezugs von Kurzarbeit eingetreten. Die Zuständigkeit für die Kurzarbeitergeld-Leistungsfortzahlung liegt bei der Agentur für Arbeit.

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Uwe_Lutz
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@pogo  schrieb:

Nein, die Krankheit beginnt im Januar innerhalb des KUG-Gewährungszeitraums und kann somit nicht vor KUG eintreten.

 

 

Voraussetzung:

Die Arbeitsunfähigkeit beginnt in einem Monat, für den Sie Kurzarbeitergeld beantragt haben. Da das Kurzarbeitergeld jeweils für den Anspruchszeitraum (Kalendermonat, vgl. § 96 Abs. 1 Nr. 4 SGB III) beantragt und gewährt wird, ist diese Voraussetzung immer dann erfüllt, wenn die Erkrankung im Anspruchszeitraum eintritt (also auch an dem Tag, an dem der Kalendermonat beginnt).

 



Aber liegt denn für Januar ein Anspruchszeitraum vor? Dies definiert die BA als den Kalendermonat (nicht Gewährungszeitraum), für den KUG gewährt wird. Und das ist doch für Januar nicht der Fall, wenn dort gar kein KUG abgerechnet/beantragt wird.

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metzger
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Also Gewährungszeitraum ist ab Monat Januar.

Leistungen werden aber nicht beantragt, da im Januar kein Arbeitsausfall.

 

Die Frage, welcher Schlüssel VK oder WK stellt sich immer, wenn KUG unterbrochen wird.

Es gibt Unternehmen, die unterbrechen auch zwei Monate.

 

Dann ist zwar für die Monate KUG gewährt worden, aber wenn nichts beantragt wird, weil nichts ausgefallen ist, muss die BA ja auch nicht leisten.

 

Somit stellt sich die Frage ganz einfach:

 

gilt Ausfallschlüssel VK nur einmalig von Dezember (ohne KUG) in den Januar mit KUG-Möglichkeit (!!) oder gilt nun der Januar, wie der Dezember, da zwar KUG gewährt, aber nicht abgerechnet.

 

Sind wir denn das einzige Unternehmen, dass einen Monat KUG unterbricht ?

 

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pogo
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Bin mir jetzt auch nicht mehr so sicher, ob meine Meinung oben korrekt ist.

Vielleicht doch kurz die Arbeitsagentur anrufen.

Uwe_Lutz
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nee - sicher ist da auch bei mir was Anderes.

 

Telefonat mit BA halte ich auch für sinnvoll 

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metzger
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natürlich habe ich mit der BA telefoniert.

Die kennt sich aber nicht mit den Ausfallschlüsseln in Lohn und Gehalt aus.

 

Die beiden Schlüssel VK und WK führen bei vielen Anwendern zu Verwirrungen, da die BA nur den ganzen Monat bewilligt, also immer beginnend am 01., egal, wann in einem Monat der erste Ausfalltag ist.

 

Aus meiner Sicht ist dann VK nur zu verwenden, im ersten KUG Monat bis zum Starttag von KUG.

Ab Starttag KUG ist es dann immer WK an KUG-Tagen.

 

So werde ich das jetzt versuchen.

 

Das das beantworten so schwierig ist, zeigt, das KUG so komplex ist.

Wenn ab Gewährungszeitraum immer nur die BA zuständig wäre, alles easy.

Aber leider muss ich die Weiche stellen, ob ich das Geld von der BA oder der Krankenkasse zurückerhalte.

Und bei der Krankenkasse muss ich auch noch aktiv selbst einen Antrag für jeden Mitarbeiter stellen.

 

Da ist weder die Digitalisierung noch die Entbürokratisierung angekommen.

 

By the way: keinem Unternehmen macht es Freude in konjunkturelle KUG zu gehen.

Liebe Grüße an die Politik.

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Uwe_Lutz
Überflieger
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@metzger  schrieb:

natürlich habe ich mit der BA telefoniert.

Die kennt sich aber nicht mit den Ausfallschlüsseln in Lohn und Gehalt aus.

 


Nein, aber die müssen ja sagen können, ob die BA für die Zahlung/Erstattung zuständig ist. Und davon ist dann der Ausfallschlüssel abhängig.

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pogo
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Die Ausfallschlüssel spielen für die Arbeitsagentur keine Rolle.

 

Die Frage ist doch nur, ob eine Krankheit, die im ersten Monat des Bewilligungszeitraums eintritt, in dem kein KUG beantragt wurde, und in den zweiten Monat hineinreicht, in dem KUG beantragt wurde/wird, im zweiten Monat als "Krank vor Kug" (=Krankengeld) oder "Krank während Kug" (=Kug) abzurechnen ist.

 

Das sollte dir sehr wohl problemlos gesagt werden können.

 

 


@metzger  schrieb:

 

Aus meiner Sicht ist dann VK nur zu verwenden, im ersten KUG Monat bis zum Starttag von KUG.

Ab Starttag KUG ist es dann immer WK an KUG-Tagen.

VK gilt bis zum Ende der Krankheit, egal ob das Ende vor dem ersten Kurzarbeitstag, danach oder 5 Wochen später ist.

 

Das zeigt diese Grafik ganz gut:

https://www.lohn-info.de/kurzarbeitergeld_krankheit.html

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letzte Antwort am 26.01.2024 14:10:58 von pogo
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