Hallo Zusammen,
wir haben ein Anliegen..
Wenn ein AN zu 100% in Kurzarbeit ist. Der AN die BMG von 6900,00€ überschreitet wird bei 100% Kurzarbeit KEIN Istentgelt berechnet.
Der AN erhält laut Programm (Lohn und Gehalt) kein Kurzarbeitergeld da er die 6900,00€ überschreitet. Dieser Hinweis taucht bei mehreren AN auf, die die BMG von 6900,00€ überschreiten und nur im Zusammenhang mit 100% Kurzarbeit.
(wir haben hierzu leider kein Dokument in DATEV gefunden)
Muss man hier etwas manuell eingeben? Oder haben die AN wirklich kein Anspruch auf KUG?
Vielen Dank im Voraus! 🙂
Wir wünschen euch ein schönes Wochenende!
Gelöst! Gehe zu Lösung.
Kurze Ergänzung zu unserer Frage:
Es betrifft NUR den Monat in dem die Kurzarbeit angefangen hat. Wir haben seit der letzten März Woche Kurzarbeit. Im nächsten Monat April wird KUG berechnet. Hängt dies damit zusammen das der AN im März drei Wochen Gehalt bezogen hat?
Hallo,
hier ein Auszug aus „Fragen und Antworten zu Kurzarbeit und Qualifizierung“ des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales vom 02.04.2020.
Liegt das Entgelt des Arbeitnehmers, trotz Kürzung durch Kurzarbeit, über der Beitragsbemessungsgrenze, hat dieser keinen Anspruch auf Kurzarbeitergeld. In diesem Fall wird Ihnen folgender Hinweis ausgewiesen:
Einen entsprechenden Passus werden wir in unseren Dokumenten ergänzen.
Viele Grüße aus Nürnberg
Dominika Raciborska
Personalwirtschaft
DATEV eG
@Dominika_Raciborska vielen lieben DANK !! 🙂
Das freut uns das wir richtig gelegen sind, mit dem was wir uns zusammen gelesen haben und wir glauben das andere auch vor der selben Frage gestanden sind.
VIELEN DANK aus Berlin !! 🙂