Hallo zusammen,
ich möchte bei einem Mandanten die Jobtickets abrechnen und einen steuerfreien Zuschuss i.H. von EUR 44,- verwenden. Die Eingabefelder in LODAS lassen diese Kombination in den Feldern "Fahrtkostenzuschuss", nicht aber in den Feldern "Jobticket" zu. Dass hat zur Folge, dass die Stammlohnart 854 "Fahrgeld St+SV frei" zur Anwendung kommt. Müsste es nicht die STLA 866 "Jobticket St+SV" frei sein?
Über eine kurze Rückmeldung würde ich mich freuen.
Beste Grüße,
Pelota
Hallo Pelota,
was lässt LODAS nicht zu?
Sie können den Zuschuss zum Jobticket als Sachbezug in dem entsprechenden Feld erfassen. Eine Kennzeichnung als "steuerfrei" ist in diesem Fall nicht notwendig, da Jobtickets immer steuerfrei sind und entsprechend abgerechnet werden.
Ein Zuschuss zu den Fahrtkosten könnte mit pauschaler Lohnsteuer zu berechnen sein, wenn es sich um Kilometergeld handelt. Daher ist in diesem Fall zusätzlich zu entscheiden, ob eine steuerfreie Abrechnung erfolgen soll.
Wenn Sie dies im Feld "Fahrkostenzuschuss" erfassen, wird es nicht über die Stammlohnart "Jobticket" abgerechnet, weil es in dem Fall kein Jobticket ist. Dies liegt nur vor, wenn die Ausgabe der Fahrkarte über den Arbeitgeber erfolgt. Dies muss dann im Feld Jobticket erfasst werden.
Viele Grüße
Uwe Lutz
Hallo Herr Lutz,
das würde gehen. Dann wundert mich nur das neue Feld für die öffentlichen Verkehrsmittel. Vermutlich ist das nur für Zuschüsse außerhalb der Jobtickets gemeint. Ich mach es so, wie Sie es vorgeschlagen haben.
Vielen Dank und beste Grüße,
Pelota
Hallo Herr Lutz,
ich grübele noch, ob ...
... Jobtickets immer steuerfrei sind und entsprechend abgerechnet werden....
... auch dann, wenn der Mitarbeiter es überhaupt nicht für die Fahrt zur Arbeit nutzt (weil er 50m neben dem Betrieb des Arbeitgebers wohnt oder der Betrieb mit öffentlichen Verkehrsmittel gar nicht erreichbar ist).
Was ist dann mit der Anrechnung auf die Entfernungspauschale? Ist der überschießende Betrag steuerpflichtig?
Viele Grüße
Jupp Schmitz
geändert: § 3 Nr. 15 ESt: ".... Satz 2: "... sowie für Fahrten im öffentlichen Personennahverkehr, die der Arbeitnehmer auf Grund seines Dienstverhältnisses zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn in Anspruch nehmen kann."
Satz 3: "Die nach den Sätzen 1 und 2 steuerfreien Leistungen mindern den nach § 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 4 Satz 2 abziehbaren Betrag" also nur bis Null
(ein Blick ins Gesetz hilft bei der Rechtsfindung gewaltig:-))
Hallo Herr Lutz,
und würden Sie den Gesetzestext auch so verstehen, dass der Arbeitgeber in z.B. Nürnberg seinem Arbeitnehmer das 2-Tages-Touristenticket des ÖPNV für den Wochenendausflug in Berlin steuerfrei zusätzlich zum Arbeitslohn nach § 3 Nr. 15 S. 2 bezahlen kann?
Viele Grüße
Jupp Schmitz
aber wie ist dann der Hinweis der Datev in L+G zu verstehen?
Hinweis #LN12223
Ein Jobticket ist ab 01/2019 steuerfrei, wenn dieses zusätzlich zum ohnehin geschuldeten
Arbeitslohn für folgende Fahrten zur Verfügung gestellt wird:
- Unentgeltliche oder verbilligte Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel im Linienverkehr für Fahrten zwischen Wohnung und Tätigkeitsstätte,
- Fahrten im öffentlichen Personennahverkehr, die der Arbeitnehmer zusätzlich in Anspruch nehmen kann.
Im Zuordnungsmonat 01/2019 ist unter 'Stammdaten | Besonderheiten | Fahrtkostenzuschuss' ein geldwerter Vorteil für ein Jobticket in Höhe von xx EUR erfasst. Ab 2019 wird das Jobticket, dass Sie dort hinterlegen, steuerfrei abgerechnet.
» Prüfen Sie, ob das Jobticket für die zuvor genannten Fahrten herangezogen wird und damit steuerfrei belassen werden darf. Wenn es sich um anderweitige Fahrten handelt, dann erfassen Sie eine pflichtige Jobticket-Lohnart (z.B. '2920 / AG-Z. Jobticket,p.St.' oder '2910 / AG-Z.Jobticket,st/sv-pfl') in den Festbezügen / Bewegungsdaten.
Die Datev ist also der Meinung, dass ein Jobticket nicht immer steuerfrei ist 😞
Hallo Herr Schmitz,
meine Ausführungen galten zunächst erst einmal für ein "normales" Jobticket, also eine Fahrkarte, die der Arbeitgeber ausgibt bzw. abrechnet und die der Arbeitnehmer für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeit nutzt.
Für die Steuerfreiheit ist entweder Voraussetzung, dass dies Ticket für Fahrten zwischen Wohnung und Betrieb genutzt oder der Zuschuss zusätzlich zum geschuldeten Entgelt gezahlt wird. Nicht möglich ist die Umwandlung von geschuldetem Entgelt in ein steuerfreies Ticket. Dies wäre dann m.E. aber kein Jobticket. In den bisher von mir abgerechneten Varianten war immer Voraussetzung (im Vertrag mit dem Verkehrsträger), dass der Arbeitgeber zumindest einen Zuschuss zu der Fahrkarte zahlt.
Zu der Frage der steuerfreien Zahlung der Fahrkosten beim Wochenendausflug habe ich mir bisher noch keine Gedanken gemacht. Interessanter Aspekt - hierzu habe ich aber noch keine Meinung.
Viele Grüße
Uwe Lutz
Moin Herr Lutz,
wir zahlen unseren Mitarbeitern einen Zuschuss zur privat gezahlten Fahrkarte die für die Fahrt zur Arbeit genutzt wird. Zusätzlich zum Gehalt. Jedoch kein Jobticket. Dies Zuschüsse haben wir immer pauschal versteuert. Nun meine Frage, sind diese Zuschüsse ab 2019 auch steuerfrei?
Viele Grüße
Name auf Wunsch durch sabineenachescu entfernt
Sorry, bin neu und weiß nicht ob ich meine Frage im richtigen Bereich stelle.
Hallo XXX, Name auf Wunsch durch sabineenachescu entfernt
das war bisher auch richtig. Ab 2019 sind Erstattungen (auch Barzuschüsse) für den öffentlichen Personennahverkehr nach § 3 Nr 15 EStG steuerfrei, sofern sie zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn bezahlt werden.
Dafür muss sich die Nutzung ab 2019 nicht mal auf die Fahrten zwischen Wohnung und Arbeit beziehen. Die Nutzung kann rein privat sein. Die Überlassung einer BahnCard für reine Privatfahrten ist jedoch nicht begünstigt.
Viele Grüße,
Pelota
Vielen Dank, dieses Thema betrifft auch mich, daher eine weitere Frage:
wie wird das nun eingetragen? bei Entlohnung - Fahrtkostenzuschuss - Häckchen setzen für Fahrten mit öffentl. Verkehrsmitteln steuerfrei ab 01/19? Muss der Betrag auf dem Gehaltszettel dann nur im Nettobereich ausgewiesen werden?
Hallo Floreana,
im Nettobereich müssen folgende Beträge seit 2019 stehen:
Viele Grüße,
Pelota
Liebe Pelota,
im Nettobereich also wirklich nur Reisekosten/Verpflegung/Haushaltsführung.
Und bei dem Fahrtkostenzuschuss ändere ich dann aufgrund der STeuerfreiheit einfach die Stammlohnart zu sv/st-frei (von 853 auf 854) (?)
Danke!
Hallo Floreana,
erfass den Fahrtkostenzuschuss doch bitte im Feld: Personaldaten/Entlohnung/Fahrtkostenzuschuss. Es gibt ein Dokument in Lexinform. Das habe ich auch gemacht und die LA ist richtig.
Viele Grüße,
Pelota