Guten Morgen Genossen,
wir haben August. Und auch wenn in den Geschäften bereits der erste Lebkuchen erscheint und im Lohn entsprechenddie ersten Fragen zum Weihnachtsgeld aufkommen, so sind wir noch voll in der Fahrradsaison, was aktuell folgendes Problem aufwirft:
Da der Mindestlohn doch unverhältnismäßig gestiegen ist und steigen wird, werden wir absehbar in 2027 die ersten Probleme mit Mindestlohnunterschreitung durch Gehaltsumwandlungen Jobrad bekommen. Insbesondere bei teuren Fahrrädern und Zweitfahrrädern in Verbindung mit niedrigem und inzwischen auch mittlerem Gehalt.
Wir zahlen zwar aktuell schon mindestens 15,-/Std für niedere Tätigkeiten - Mindestlohn 2027 soll 14,60 sein. Da besteht einfach kein Spielraum mehr für Umwandlungen. Bei einer Laufzeit von 36 Monaten und unbekanntem Mindestlohn 2028 wird es dann komplett unkalkulierbar.
Ist hier schon jemanden bekannt, wie in diesen Fällen zu verfahren ist?
Muss das Jobrad dann beendet werden ? Oder gibt es einen Bestandsschutz?
Bei vielen Fällen wird es wahrscheinlich aufgrund unserer großzügigen jährlichen Gehaltserhöhungen hinfällig - aber man weiss ja nie, wie die Wirtschaftslage sich in 3 Jahren entwickelt/oder der Mitarbeiter überhaupt eine Erhöhung verdient...
Und Ergänzungsfrage;
Was passiert, wenn der Abeitnehmer zusätllich noch eine neue BAV mit Umwandlung abschließt.
BAV darf Mindestlohn unterschreiten. Aber darf dann das Jobrad überhaupt noch weitergeführt werden?
Beste Grüße
un
Hallo Community,
hat hierzu jemand bereits Erfahrungen gesammelt, die an dieser Stelle geteilt werden können?
@Steuerknecht schrieb:
Was passiert, wenn der Abeitnehmer zusätllich noch eine neue BAV mit Umwandlung abschließt.
BAV darf Mindestlohn unterschreiten. Aber darf dann das Jobrad überhaupt noch weitergeführt werden?
Nur zwei Gedanken / keine Antworten:
Ich bin mir hier nicht sicher, aber ich meine, man müsste zwischen dem arbeitsrechtlichen Anspruch unterscheiden (relevant für Prüfungen durch den Zoll - unlustig) und dem Anspruch der SV-Träger, auch Beträge zwischen SV-Brutto tatsächlich (unter Mindestlohn) einerseits und SV-Brutto lt. Mindestlohn andererseits zu verbeitragen (Phantomlohn).
Andererseits: Die Entgeltumwandlungen für Firmenradleasing liegen zeitlich vor der Erhöhung des Mindestlohnes. Hier wäre ein Bestandsschutz angebracht, denn: Was soll denn der Arbeitgeber machen mit seinem Leasingvertrag, für dessen Refinanzierung nun kein ausreichendes umwandelbares Arbeitsentgelt mehr zur Verfügung steht?
Viele Grüße!
Umwandlung = Sachleistung für Gehaltsanteil.
Spielt das dann überhaupt eine Rolle? Der AN erhält doch sein Gehalt ob nun cash oder als Sachleistung.... Sollte dann doch auch bei der Ermittlung des Mindestlohn einfließen.🤔
Auch nur Gedanken zu dem Sachverhalt:
Laut RV darf nur durch Entgeltumwandlung zu Gunsten einer bAV der Barmindestlohn unterschritten werden.