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Inflationsausgleichsprämie

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letzte Antwort am 19.08.2024 10:14:03 von xyzmic
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Claudia-FU
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Hallo Zusammen,

 

ich habe einen Mandanten der zum 31.03.2024 seine Praxis verkauft hat. Die Käuferin hat alle MA übernommen, hat eine eigene Betriebsnummer erhalten und es folgte kein Mandantenübertrag. Alle Mitarbeiter sind abgemeldet worden und bei Ihr wieder angemeldet worden. 

 

Ich bin der Meinung, das das ein neues Arbeitsverhältnis ist, somit die Inflationsausgleichsprämie den Mitarbeitern wieder in voller Höhe zusteht. Der neue Steuerberater ist anderer Meinung. Daher muss ich jetzt eine Aufstellung der bisher gezahlten Beträge machen, damit der neue AG den Rest auszahlen kann. 

 

Als AN kann ich ja auch 3x im Jahr den AG wechseln und kann die Inflationsausgleichsprämie überall in voller Höhe erhalten. 

 

Hatte jemand schon einmal so einen Fall?

jena
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Ich teile die Meinung der ETL-Anwälte.

 

https://www.etl-rechtsanwaelte.de/aktuelles/inflationsausgleichspraemie-fragen-und-antworten

 

Frage/Antwort 21

Bei Betriebsübergang geht die IAP nur 1x, da kein echter neuer Arbeitsgebers (vgl. § 613a BGB).

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Claudia-FU
Aufsteiger
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Super danke. 

 

Wenn ich das aber richtig lese, dann ist dies hinfällig, wenn der Nachfolger komplett andere Arbeitsverträge bzw. eine neue Betriebsvereinbarung abgeschlossen hat und die alten Arbeitsverträge nicht übernommen wurden.

 

Ich werde dann mal die Aufstellung über die gezahlten Werte machen. Gibt es dazu eine Auswertung von Datev? Bisher habe ich dazu nichts gefunden. 

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jena
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Infwiefern eine neue Betriebsvereinbarung/neue Arbeitsverträge die Möglichkeit schaffen die IAP erneut auszuzahlen vermag ich rechtlich nicht zu beurteilen, mein Bauchgefühl sagt mir, dass IAP nicht erneut gezahlt werden kann.

 

@Claudia-FU 

Ich werde dann mal die Aufstellung über die gezahlten Werte machen. Gibt es dazu eine Auswertung von Datev?

geht nur über Abfrage im Analysesystem (Lohnartenwerte)

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xyzmic
Erfahrener
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FAQ zur Inflationsausgleichsprämie nach § 3 Nummer 11c Einkommensteuergesetz (bundesfinanzministerium.de)

 

Je Arbeitgeber sind bis zu 3.000 € netto gem. § 3 Nr. 11c EStG bis max. 31.12.2024 möglich.

Bei 6 Arbeitgebern also max. 6 x 3.000 € = 18.000 € netto möglich (Gesetzeslücke)

 

8. FAQ:

Kann der steuerfreie Höchstbetrag von 3.000 Euro für jedes Dienstverhältnis gesondert
ausgeschöpft werden oder ist zu prüfen, ob aus anderen Dienstverhältnissen bereits eine
Zahlung geleistet wurde?
Die Steuerbefreiung im Sinne des § 3 Nummer 11c Einkommensteuergesetz kann bis zu dem
Betrag von 3.000 Euro in der Regel für jedes Dienstverhältnis, also auch für aufeinander folgende
oder nebeneinander bestehende Dienstverhältnisse, gesondert in Anspruch genommen werden.
Dies gilt auch bei mehreren Dienstverhältnissen mit unterschiedlichen Arbeitgebern verbundener
Unternehmen im Sinne des § 15 Aktiengesetz. Der Arbeitgeber braucht somit nicht zu prüfen, ob
der Arbeitnehmer eine Prämie bereits aus einem anderen Dienstverhältnis mit einem anderen
Arbeitgeber erhalten hat.

 

 

Diese Zahlung muss freiwillig zum ohne hin geschuldeten Arbeitslohn erfolgen, also keine Tricks der Entgeltumwandlung!!


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letzte Antwort am 19.08.2024 10:14:03 von xyzmic
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