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Inflationsausgleichsprämie bei Pfändung und EEL

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letzte Antwort am 23.02.2023 09:31:33 von MHoeft
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BarHom220280
Beginner
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Hallo,

 

wir haben bei uns einen Mitarbeiter der eine Unterhaltspfändung hat, jetzt aktuell aber EEL bekommt.

 

Dieser Mitarbeiter soll jetzt die Inflationsausgleichsprämie ausbezahlt bekommen. Lt. Probeabrechnung wird der

komplette Betrag ausgezahlt. Ist das denn jetzt richtig? Die Lohnart der Inflationsausgleichsprämie ist geschlüsselt

mit pfändbar.

 

Ist eine Auszahlung ohne Berücksichtigung der Pfändung richtig?

 

Hat Jemand schon so etwas gehabt? 

 

Über Hilfe wäre ich sehr dankbar.

 

 

 

FrauSmith
Fortgeschrittener
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Nachricht 2 von 6
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Ob ein Pfändungsabzug erfolgen muss können natürlich nur sie prüfen.

 

Wenn sie schreiben, dass sie die Lohnart zur Inflationsausgleichsprämie korrekt umgeschlüsselt haben sollte die Pfändung greifen 

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MHoeft
Fortgeschrittener
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Nachricht 3 von 6
380 Mal angesehen

Hallo,

 

Pfändung siehe Punkt 24

 

Die Schlüsselung ist durch Sie zu prüfen / festzulegen (StLA 201 wird empfohlen).

mh
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pogo
Experte
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Nachricht 4 von 6
372 Mal angesehen

Das hatte wohl noch niemand, sonst würde die Frage ja verstanden werden. 😉

 

Ich verstehe die Frage so:

 

Muss der Arbeitgeber anhand des gezahlten Krankengeldes und der IAP prüfen, ob sich ein Pfändungsabzug errechnet und diesen dann von der IAP Zahlung abziehen und weiterleiten?

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BarHom220280
Beginner
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Nachricht 5 von 6
362 Mal angesehen

Hallo,

 

korrekt. 

 

Eine sichere Antwort darauf gibt es wohl nicht. 

 

Nach Rücksprache mit unserem Anwalt ist die beste Lösung die Zahlung zu verschieben bis der

Mitarbeiter wieder Entgelt bezieht. 

 

 

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MHoeft
Fortgeschrittener
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Nachricht 6 von 6
355 Mal angesehen

Abhängig vom Betrag und den zugrunde zu legenden Pfändungsgrenzen, kann es natürlich sein, dass kein pfändbarer Betrag einbehalten wird.

 

Wenn die Schlüsselung der Lohnarten korrekt ist, erfolgt die Prüfung und Berechnung durch DATEV nach den gesetzlichen Vorgaben.

 

Für die Pfändung des Krankengeldes müssen sich Gläubiger direkt an die auszahlende Krankenkasse wenden. Erst wenn die Arbeit wieder aufnehmen wird, kommt es zur Lohnpfändung bzw. wird diese fortgesetzt.

mh
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letzte Antwort am 23.02.2023 09:31:33 von MHoeft
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