Hallo zusammen,
ich bekomme bei einem AN welcher in 2018 eingetreten ist mit der der Dezember Abrechnung folgende Hinweis-/Fehlermeldung:
"Wird die Förderung nach §100 EStG in Anspruch genommen, muss sie vollständig ausgeschöpft werden. Die Steuerfreiheit nach § 100 wurde während des lfd. Jahres jedoch nur teilweise in Anspruch genommen. Bitte Kontrollkästchen "240 EUR Mindestbeitrag wird voraussichtlich erreicht" rückwirkend aktivieren.
Ich habe dieses Kästchen mit Eintritt im laufenden Jahr aktiviert. Ist dies nur eine Hinweismeldung, weil bei dem AN nur der Betrag für das halbe Jahr seit Eintritt abgerechnet wurde? Oder ist hier noch Handlungsbedarf? Ich habe einen förderfähigen Betrag nach § 100 EStG von 379,52 EUR.
Vielen Dank für Ihre Hilfe!
Yvonne
Hat denn sonst niemand diese Hinweis-/Fehlermeldung?
Bin ja bald der Meinung dass ich diesen Hinweis ignorieren kann. Das es daran liegt, dass der Mitarbeiter erst im laufenden Jahr eingetreten ist und dadurch der Haken nicht in allen Monaten gesetzt wurde?
Hallo
Ich habe auch diese Meldung erhalten, ich denke weil AN erst am 1.1.18 eingetreten ist und weniger als 2.200 Euro verdient hat die ersten 3 Monate (wg. Winter).
Ich setze KEINEN Haken und nehme dies nur zur Info.
AN verdient grundsätzlich über 2.200 Euro und ich meine §100 gilt nur für Verdienste darunter.
Hallo,
danke für Deine Rückmeldung.
Mein Arbeitnehmer ist am 03.04.18 eingetreten. Verdient unter 2.200,00 EUR und ich habe den Haken ab 04/2018 gesetzt. Der förderfähige Betrag betrug in 2018: 379 EUR und die Förderung wurde auch mit der LSt verrechnet.
Nun kam mit der Dezember Auswertung die obige Fehlermeldung. Ich vermute auch, dass dies nur eine Info ist, da der Haken in 01-03/2018 nicht gesetzt wurde.
War mir aber nicht sicher und wollte deshalb nachfragen, ob jemand zufällig genaueres weiß.
Hallo Yvonne,
der Haken "240 € Mindestbeitrag für Förderfähigkeit wird voraussichtlich erreicht" kann immer dann gesetzt werden, wenn absehbar ist, dass der jährliche Mindestbeitrag des Arbeitgebers von 240 Euro für die Förderfähigkeit der Beiträge nach § 100 EStG (Steuerfreiheit/Förderbetrag) im aktuellen Jahr erreicht wird. Andernfalls wird der Förderbetrag erst ab Erreichung des Mindestbeitrags berechnet.
Freundliche Grüße aus Nürnberg
Vanessa Mertel
Personalwirtschaft
DATEV eG
Hallo Frau Mertel,
ja das war mir bewusst. Daher habe ich den Haken ja auch gleich im Eintrittsmonat gesetzt. Mir ist nur unklar, warum ich die oben genannten Hinweis-/Fehlermeldung bekomme, dass die Steuerfreiheit nach § 100 EStG nur teilweise in Anspruch genommen wird.
Vielen Dank!