Hallo Leidgenossen, ^^
die meisten von euch haben es sicher auf dem Schirm. Bei uns haben einige Mandanten die Inflationsausgleichsprämie bis 12/2024 aufgeteilt und ein paar zahlen den Mitarbeitern den Lohn immer erst im Folgemonat. Vielleicht geben sogar manche den Lohn per Fax frei oder werfen Zettel bei der Bank ein bzw. sind am Ende des Jahres gar nicht im Betrieb.
Es gilt das Zuflussprinzip (§§ 11, 38a EStG). Für den Zufluss beim Arbeitnehmer kommt es darauf an, dass er wirtschaftlich über das Geld verfügen kann. Also damit es nicht vielleicht bei einer Prüfung das böse Erwachen und Diskussionen gibt - besser früh anweisen.
Ich schlage allen Betroffenen vor den Lohn bzw. die IAP spätestens am 20.12. anzuweisen. 24. und 31.12 sind keine Bankarbeitstage.
Beste Grüße
Hallo,
vor den Hintergrund, dass mittlerweile eine Überweisung nur noch einen Tag brauchen sollte, finde ich den 23. als Risikopuffer ausreichend.
Sonderzahlungen versuche ich auch lieber etwas früher, vielleicht auch gesondert zu positionieren. Hier ist aber der Mandant in der Regel auch offen dafür, da das Geld meist vor dem Fest ankommen soll.
Wir haben noch die Mandanten - Bares ist Wahres - die noch mit netten Umschlägen vor Weihnachten hantieren Hier rate ich in diesem Jahr zu einer Kopie der Grußkarte und dem Hinweis darin auf das Geld als Inflationsausgleichsprämie. Ich weiß, dass ist fast so schön, wie die Geburtstagskarte mit dem PS.: Ihr Geschenk haben wir nach § 37 EStG pauschal versteuert, aber was will man machen.
Es ist alles immer wieder schön.
Viele Grüße