Hallo,
ich habe den Fall, dass ein Bewerber einen Hauptjob und bereits einen Minijob auf Steuerklasse 6 (aus welchem Grund auch immer) hat.
Muss er bei uns dann ebenfalls auf Steuerklasse 6 abgerechnet werden, da wir der zweite Minijob wären?
Ich finde leider nichts dazu.
Danke
Freundliche Grüße
Katharina
2 Minijobs (also "echte Minijobs") neben einer sozialversicherungspflichtigen Hauptbeschäftigung gehen nicht.
Es geht dann nur die Kombi:
Arbeitgeber A = Hauptbeschäftigung
Arbeitgeber B = Minijob, Beitragsgruppe 6100/6500
Arbeitgeber C = sozialversicherungspfl. Beschäftigung, Steuerklasse 6, in AV beitragsfrei, Beitragsgruppe 1101
Ich würde erstmal klären, ob es sich bei der anderen Nebenbeschäftigung um einen echten Minijob (BGR 6100/6500) handelt oder um eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung.
Vielen Dank für die Rückmeldung.
Wenn der Arbeitnehmer jetzt doch nicht als Minijobber abgerechnet werden will, sondern bei uns ebenfalls auf Steuerklasse 6 - muss dann trotzdem vorher geprüft werden, um was es sich bei dem anderen "Minijob" handelt - oder kann uns das dann egal sein?
Liebe Grüße
@katharina2022 schrieb:nicht als Minijobber ... sondern ... auf Steuerklasse
Hier steckt dann aber schon der Denkfehler drin.
Die Beurteilung, ob eine Beschäftigung ein Minijob ist oder nicht, ist eine sozialversicherungsrechtliche Beurteilung und hat mit der Steuerklasse nichts zu tun. Ein Minijobber kann entweder mit der 2%igen Pauschalsteuer oder auf Steuerklasse abgerechnet werden (dann spart der Arbeitgeber die 2%), d.h. anderes herum auch bei Abrechnung auf Steuerklasse kann ein Minijob vorliegen.
Um eine Beurteilung der Beschäftigung(en) zur korrekten sozialversicherungsrechtlichen Einstufung werden Sie nicht herumkommen.
Viele Grüße
Uwe Lutz