Guten Tag zusammen,
wir sind derzeit gewillt von der klassischen Stechuhr mit Karte auf ein elektronisches Zeiterfassungssystem zu wechseln.
Was uns davon abhält, ist die Kombination aus GoBD und Mindestlohnaufzeichnungsverordnung. Gemäß der GoBD entspricht die Software zur Zeiterfassung einem Vor- bzw. Nebensystem, da die erfassten Datensätze Grundlage für spätere Lohnbelege sind. Entsprechend obliegen die Datensätze der Zeiterfassung dem Grundsatz der Unveränderbarkeit. Bedürfen gestempelte Zeiten also einer nachträglichen Änderung, so müssen diese protokolliert werden. Vor allem unter Berücksichtigung des Mindestlohngesetzes ist dies ein sensibles Thema. Schließlich könnten am Monatsende ohne Protokollierungsfunktion, Datensätze spurlos gelöscht werden.
Erschrocken bin ich darüber, wie wenig die Dienstleister über die GoBD wissen. Oft wird auf das die MiLoAufzV verwiesen, wonach sogar eine EXCEL-Tabelle zum Stundennachweis reicht. Stehen hier MiLoAufzV und GoBD nicht in einem Konflikt?
Meine Frage lautet nun ob wir hier einem Denkfehler unterliegen oder doch die GoBD richtig interpretieren? Stehen die GoBD über den MiLoAufzV? Inwiefern sehen sie hier eine Verknüpfung?
Über eine rege Beteiligung würde ich mich sehr freuen.
Mit freundlichen Grüßen
Peter Emig
Gelöst! Gehe zu Lösung.
Stehen hier MiLoAufzV und GoBD nicht in einem Konflikt?
Meine Frage lautet nun ob wir hier einem Denkfehler unterliegen oder doch die GoBD richtig interpretieren? Stehen die GoBD über den MiLoAufzV? Inwiefern sehen sie hier eine Verknüpfung?
Wieso Konflikt? Es ist ja nicht so, dass lt. MLoAufzV unveränderbare Daten verboten wären.
Wenn Ihre Stundenaufzeichnung z.B. nicht für die Lohnabrechnung genutzt wird, sondern nur für die Leistungserfassung, wäre es kein Vorsystem und die GoBD wären nicht einschlägig. Dann gilt nur MiLo.
Im Zweifel ist die "schärfste" Anforderung zu erfüllen Über- Unterordnung wäre nur die Frage, wenn sich die Gesetze widersprechen würden, das ist hier aber nicht der Fall.
Aber um die Frage zu beantworten: Die GoBD sind keine Anspruchsgrundlage! Einen Richter interessiert nicht, was da drin steht, da es nur die Manifestation einer Verwaltungsauffassung ist. Diese ist immer auf eine gesetzliche Grundlage zurückzuführen (die es z.T. so nicht gibt!). Insofern steht die Verordnung, da Legislative, über den GoBD, aber als Verordnung unter dem jeweiligen Gesetz, auf das die GoBD verweist.
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Vielen Dank für die umfassende und aufschlussreiche Antwort.
Kurz gefasst und zum eigenen Verständnis wiederholt: Wenn die elektronisch generierten Datensätze Grundlage der Lohnabrechnung sind, dürfen sie nur mit Historie/Protokoll/Logbuch veränderbar sein.
Umso schockierter bin ich, dass die Serviceanbieter keinen blassen Schimmer zu haben scheinen und sich unzählige Unternehmen auf deren Sorgfalt verlassen.
Zu Recht.
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