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Gesundheitsförderung

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letzte Antwort am 04.05.2017 14:49:54 von Uwe_Lutz
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v_sing
Beginner
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Nachricht 1 von 6
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Wie löst man in einem kleinen Betrieb die Gesundheitsförderung?

Muss ich erst abklären mit jeder Krankenkasse, was sie im einzeln fördern?

Kann ich dem Mitarbeiter den Fitnessbeitrag als Sachzuwendung zukommen lassen? Wird dann vorausgesetzt, dass der Vertrag

zwischen Fitnessstudio und Arbeitsgeber geschlossen wird?

Wie handhabt ihr das im Betrieb??

DATEV-Mitarbeiter
Wolfgang_Stein
DATEV-Mitarbeiter
DATEV-Mitarbeiter
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Nachricht 2 von 6
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Hallo,

ein Beispiel zur Abrechnung der Gesundheitsförderung mit LODAS finden Sie in der Lexinform/Info-Datenbank unter dem Dokument 5303278.


Bzgl. der rechtlichen Seite bitte ich Sie mit der entsprechenden Krankenkasse Rücksprache zu halten.

Mit freundlichen Grüßen
Wolfgang Stein
Personalwirtschaft
DATEV eG

Beste Grüße Wolfgang Stein
Personalwirtschaft | DATEV eG
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sasp
Einsteiger
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Nachricht 3 von 6
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Hallo v.sing,

meines Wissens ist aus der Rechtsprechung hervorgegangen, dass bspw. Fitnessstudios nicht förderungswürdig sind.

Ich lasse mich aber auch gern eines Besseren belehren, falls dem zwischenzeitlich nicht mehr so ist.

Wir hatten bei einem früheren Mandanten über eine eigene Lohnart abgerechnet. Stammlohnart 201.

LG Spaett

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v_sing
Beginner
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Nachricht 4 von 6
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Hallo Herr Stein,

vielen Dank für die INFO.

LG V.Sing

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v_sing
Beginner
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Nachricht 5 von 6
1988 Mal angesehen

Hallo Herr Stein,

kann der Arbeitgeber auch nur unter Gesundheitsförderung dem Mitarbeiter einen Betrag x zukommen lassen oder muss das immer mit den Krankenkassen abgesegnet sein?

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Uwe_Lutz
Überflieger
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1988 Mal angesehen

Hallo v.sing,

im Dokument 5204170 " Gesundheitsförderung " aus dem Lexikon Lohn und Personal heißt es hierzu:

Mit dem sog. Präventionsgesetz vom 17.7.2015 (BGBl. I S. 1368) ist ein für alle Krankenkassen einheitliches Zertifizierungsverfahren für die Leistungen zur Verbesserung des allgemeinen Gesundheitszustandes und der betrieblichen Gesundheitsförderung eingeführt worden. Zertifizierte Leistungen genügen hinsichtlich Qualität, Zweckbindung und Zielgerichtetheit den Anforderungen der §§ 20, 20b SGB V und erfüllen die

qualitativen Voraussetzungen für die Steuerbefreiungsvorschrift des § 3 Nr. 34 EStG, sodass insoweit die zuvor erforderliche Einzelfallprüfung durch die Finanzämter entfällt.

Dies würde ich jetzt mal so deuten, dass Sie einen Nachweis benötigen, dass die von dem Mitarbeiter besuchten Kurse diesen Vorschriften entsprechen (d.h. eine Zertifizierung haben). Ansonsten dürfte dies bei einer Lohnsteuer- oder Sozialversicherungsprüfung zu Schwierigkeiten führen.

Und so nebenbei bemerkt: Die rechtliche Würdigung kann Ihnen hier niemand abnehmen. Insoweit wird weder die DATEV noch ein anderer Community-Teilnehmer Ihnen sagen können, dass eine Leistung steuer-/sozialversicherungsfrei ist. Diese Aufgabe bleibt letztlich immer Ihnen überlassen.

Viele Grüße

Uwe Lutz

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letzte Antwort am 04.05.2017 14:49:54 von Uwe_Lutz
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