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Gesellschafter-Geschäftsführer Beitragsgruppe nach Anteilsverkauf

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letzte Antwort am 19.09.2025 09:43:51 von tbehrens
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Daslo
Einsteiger
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Guten Morgen Community,

 

ich benötige Hilfe bei folgendem Fall:

 

Mitarbeiter A ist seit Jahren bei Firma 1 als "GGF" angestellt, sozialversicherungsfrei laut Statusfeststellungsverfahren.

 

Dieser Mitarbeiter verkauft zum 01.10.2025 seine kompletten Anteile bei Firma XY, bleibt aber laut Vertrag weiterhin 2 Jahre als Geschäftsführer tätig.

 

Ebenfalls ist dieser Mitarbeiter bei Firma 2 ab dem 01.10.2025 "GGF", sozialversicherungsfrei laut aktuell durchgeführtem Statusfeststellungsverfahren.

 

Ich habe den Mitarbeiter nun wie folgt eingerichtet:

 

Firma 1: Da Verkauf seiner Anteile ab 01.10. als sozialversicherungspflichtig / Steuerklasse 4 wie bisher (monatliches Gehalt ca. 15.000 €) Beitragsgruppe: 0110

 

Firma 2: sozialversicherungsfrei / Steuerklasse 6 (monatliches Gehalt ca. 2.000 €) Beitragsgruppe: 0000

 

Meine Frage bezieht sich auf die Beitragsgruppe bei Firma 1:

Es ist in beiden Arbeitsverträgen keine Arbeitszeit angegeben. Allein in Hinblick auf das Gehalt gehe ich davon aus, dass er hauptberuflich nicht selbständig ist. 

Demnach wäre der AG-Zuschuss zu seiner privaten KV/PV bei Firma 1 steuerfrei.

 

Liege in da richtig? Mich persönlich verwirrt dieser Sachverhalt total.

 

tbehrens
Fachmann
Offline Online
Nachricht 2 von 2
58 Mal angesehen

Beim Stichtag 01.10.2025 müssen Sie vorsichtig sein. Erst, wenn er als Gesellschafter im Handelsregister ausgetragen ist, beginnt auch die SV-pflichtig.

 

Wir hatten dies umgekehrt, dass der sv-pfl. GGF zum 1. Juli die Anteile gekauft hat (100% GGF), aber erst Mitte November die Eintragung erfolgte. Wir aber natürlich ab 1. Juli sv-frei gemacht hatten. Ergebnis: SV-Beiträge nachberechnet bis Mitte November.

 

Ich weiß nicht, wie es bei privat versicherten ist. Bei gesetzlich/freiwillig wird die gesetzliche Krankenkasse die Feststellung treffen und dies dem AG mitteilen. Es ist nicht nur ausschlaggebend das Gehalt. Man sollte aber davon ausgehend, dass auf Grund des Gehalts auch die Arbeitszeit entsprechend verteilt ist.

 

Es wäre sinnvoll, dass der GGF entsprechende schriftliche Mitteilung macht, wie seine Arbeitszeit auf diese beiden Firmen aufgeteilt wird.

 

Wichtig ist, dass ein neues Statusfeststellungsverfahren manuell erstellt wird. 

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letzte Antwort am 19.09.2025 09:43:51 von tbehrens
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