Hallo,
muss eine Sachzuwendung in Form eines Geschenks an den Arbeitnehmer, mit einem Wert über 60 Euro, das vom Arbeitgeber nach
§37b EStG pauschal versteuert wird, der Sozialversicherungspflicht unterworfen werden?
Muss bei Anwendung o.g. Vorschrift an Geschäftspartner auch pauschale Soli und Kirchensteuer abgeführt werden?
Vielen Dank für die Unterstützung,
mit freundlichen Grüßen
Margit Heidrich
Gelöst! Gehe zu Lösung.
§ 1 der Sozialversicherungsentgeltverordnung - SvEV:
(1) Dem Arbeitsentgelt sind nicht zuzurechnen:
...
14. Zuwendungen nach § 37b Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes, soweit die Zuwendungen an Arbeitnehmer eines Dritten erbracht werden und diese Arbeitnehmer nicht Arbeitnehmer eines mit dem Zuwendenden verbundenen Unternehmens sind,
60 EUR Grenze gilt für Geschenke für einen persönlichen besonderen Anlass.
WEnn die Grenze von 60 EUR überschritten wird folgt dem Grunde nach steuer und sv pflicht.
Wie Herr Wenzel oben zitiert sind die Zuwendungen nur dann SV frei wenn sie nicht an einen eigenen AN geleistet werden.
Nach ihren Ausführungen wurde aber ein eigenen AN beschenkt ,daher SV Pflicht ja .
Steuerlich Pauischalsteuer + Soli + Kirchensteuer und nicht abzugsfähige BA und das ganze auch für die Steuer.